Die Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag ist fehlerhaft!
Wenn in dem Satz der Musterinformation
„Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat.“
das Wort „dann“ fehlt.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil v. 22.08.2018, Az. 3 U 145/17, rechtskräftig entschieden und einem Widerruf eines Verbraucherdarlehens stattgegeben.
Fehlt nämlich das Wort „dann“, – so das OLG Frankfurt a.M. – enthalte die Widerrufsinformation zwei unterschiedliche Widerrufsfristen (14 Tage, ein Monat) und sei deshalb missverständlich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei nicht klar, dass die Monatsfrist nur in dem Fall der nachträglichen Information über Pflichtangaben gilt. Daraus, dass die zweite Frist im räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der Pflichtangaben steht und der Halbsatz durch ein Semikolon getrennt wird, werde dies nicht hinreichend deutlich. Die hiernach verbleidenden Unklarheiten gingen zu Lasten des Darlehensgebers.
Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren.
Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung
Vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg