Zinscap- und Zinssicherungsvereinbarungen unwirksam

Häufig Apotheker- und Ärztebank e.G. betroffen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.06.2018 (XI ZR 790/16) entschieden, dass eine Klausel über eine Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr unwirksam ist.

Zinscap-Darlehen sind Darlehen mit einem variablen Zinssatz, bei denen eine Zinsunter- und eine Zinsobergrenze festgelegt werden Aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden seien sie so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und damit zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr  von der Bank ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt. Damit dient die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr  aber dazu, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt folglich ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Da solche Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet ist, verstößt sie gegen das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.

Die vorformulierten Klauseln – häufig in Formularen der Ärzte- und Apothekerbank e.G., aber auch bei anderen Kreditinstituten vorzufinden – lauteten im entschiedenen Fall:

„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*  *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“ und „Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel* *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Wegen der Unwirksamkeit solcher Klauseln, kann der Darlehensnehmer die gezahlten Prämien zurückfordern und es können sich zugleich auch Neuberechnungen von Zinsen und Salden des jeweiligen Darlehenskontos, folglich nicht unerhebliche Ansprüche gegen die Darlehensgeberin ergeben.

Lassen Sie deshalb auch Ihre Kreditverträge darauf überprüfen.

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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