DEVK Rechtschutz-Versicherung-AG muss Kostendeckung bei Widerruf von Darlehensverträgen erteilen - Titel

In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen der DEVK (ARB 2014) findet sich unter Ziffer 2.9 unter der Überschrift „Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz“ betreffend den Vertragsrechtsschutz folgende Klausel:

Der Versicherungsfall ist: [ … ] in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d. h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d. h. sich anders verhalten, als es nach der Rechtsauffassung eines der Beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.

Weiter heißt es unter Ziffer 2.10 unter der Überschrift „Mehrere Versicherungsfälle“:

„Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einen der Parteien zu Stützung ihrer Rechtsaufassung herangezogen wird). Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z. B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).“

Die DEVK lehnte die Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung deshalb mit der Begründung ab, die Rechtsverstöße der der Widerrufsbelehrungen begebenden Banken sei in vorvertraglicher Zeit zu datieren, da die „erste(n)“ Verstöße – die Ausreichung der streitbefangenen Widerrufsbelehrungen – vor Abschluss des Vertrages über die Rechtsschutzversicherung eingetreten seien.

Dem hat nun das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 12.11.2018 – 92 O 1260/18 Ver -einen Riegel vorgeschoben und festgehalten, dass die Versicherungsfälle nicht vorgreiflich wären und die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung für Rechtsschutzversicherte bestehe sowie die Klausel Ziffer 2.10. zudem überraschend sei – die DEVK müsse für den von Rechtsanwalt Tilmann Schellhas vertretenden Versicherungsnehmer insofern Kostendeckung gewähren!

Lassen Sie Ihren Versicherungsvertrag darauf überprüfen!

Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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