Individuell klagen – Musterfeststellungsklage problemhaft!
Kunden müssen bei Abschluss eines Kreditvertrags, auch wenn er zur Finanzierung des Kaufs eines Autos dient, klar und verständlich über ihre Rechte belehrt werden. Das gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrungen. Dazu gibt es schon eine Reihe günstiger Urteile für Verbraucher, die in ihren Widerrufsbelehrungen Fehler ausgemacht haben.
Wenn Verbraucher keine Rechtsschutzversicherung haben, versuchen sie zur Kostenersparnis vermehrt, ihre Rechte im Rahmen einer Musterfeststellungklage zu wahren. Das erscheint häufig problematisch:
So hat das Oberlandesgericht Braunschweig die von einer Schutzgemeinschaft gegen die VW Bank GmbH erhobene Musterfeststellungsklage bislang nicht angenommen, da diese – so das OLG Braunschweig – nicht ausreichend nachgewiesen hätten, das sie in Musterverfahren klageberechtigt seien. Nunmehr hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart (6 MK 1/18) am 25.01.2019 bezweifelt, dass eine Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die die Mercedes Benz Bank im Rahmen einer Musterfeststellungsklage verklagt hat, klagebefugt sei, da strittig ist, ob der klagende Verein genug Mitglieder für eine Musterfeststellungsklage hat.
SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte raten ihren Mandanten daher ab, sich solchen Musterfeststellungsklagen anzuschließen. Die Verbraucher sollten vielmehr ihre Ansprüche selbst und individuell geltend machen. Denn dies stellt einen eleganten Weg dar, das kreditfinanzierte Fahrzeug im Rahmen der Debatte über den „Dieselabgasskandal“, um Nachrüstungen und Fahrverbote und Wertverluste los zu werden. Rechtlich Diskutiert wird dabei auch, ob sich bei einer widerrufsbedingten Rückabwicklung von Kauf und Kredit der Autobesitzer überhaupt für die Nutzung des Fahrzeuges einen Wertersatz für gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. Wäre dies nicht der Fall, würde der Darlehensnehmer schlicht den PKW zurückgeben und erhielte den Kaufpreis vollständig zurück.
Nach dem Landgericht Limburg (Urteil vom 13.07.2018 – 2 O 317/17-), dem Landgericht Paderborn (Urteil vom 16.07.2018 – 3 O 408/17-) hat nunmehr auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.11.2018 – 318 O 141/18 – ) festgestellt, dass den Verbrauchern, die den Kauf eines PKW über einen Darlehensvertrag finanzierten, das Recht zustand diese Autokredite zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, weil die von den Banken verwendete Widerrufsinformation keine hinreichenden Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthielten, diese Pflichtangabe jedoch erforderlich gewesen wäre, um eine Widerrufsfrist anlaufen zu lassen.Die Urteile sind auf eine Reihe von Banken, die den Erwerb von Kraftfahrzeugen finanzieren, übertragbar. So urteilte auch bereits das LG Stuttgart am 21.08.2018 (AZ 25 O 73/18) gegen die Mercedes Benz Bank, da deren Widerrufsbelehrung einen Fehler vorhielt.
Aber auch andere Banken verstießen häufig gegen die gesetzlichen Vorgaben bei der Abfas-sung von Widerrufsinformationen, so unter anderem die BMW Bank, die Santander Bank, die Ford Bank, die Opel Bank, die Volkswagen Bank GmbH, die FCA (Fiat, Chrysler, Land Rover), die BDK (Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, und die RCI (Renault-Nissan).
Lassen Sie deshalb auch Ihre Kreditverträge darauf überprüfen.
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg