Widerrufs-Joker für Dieselautos - Musterfeststellungklage problemhaft

Individuell klagen – Musterfeststellungsklage problemhaft!

Kunden müssen bei Abschluss eines Kreditvertrags, auch wenn er zur Finanzierung des Kaufs ei­nes Au­tos dient, klar und verständlich über ihre Rechte belehrt werden. Das gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrungen. Dazu gibt es schon eine Reihe günstiger Urteile für Ver­brau­cher, die in ihren Wi­der­rufsbelehrungen Fehler ausgemacht haben.

Wenn Verbraucher keine Rechtsschutzversicherung haben, versuchen sie zur Kostenersparnis vermehrt, ihre Rechte im Rah­men ei­ner Musterfeststellungklage zu wahren. Das erscheint häufig problematisch:

So hat das Oberlandesgericht Braunschweig die von einer Schutzgemeinschaft gegen die VW Bank GmbH erhobene Musterfeststellungsklage bislang nicht angenommen, da diese – so das OLG Braun­schweig – nicht ausreichend nachgewiesen hätten, das sie in Musterverfahren klage­berechtigt seien. Nun­mehr hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart (6 MK 1/18) am 25.01.2019 bezweifelt, dass eine Schutz­gemeinschaft für Bankkunden, die die Mercedes  Benz Bank im Rahmen einer Mus­ter­fest­stel­lungs­klage verklagt hat, klagebefugt sei, da strit­tig ist, ob der klagende Verein genug Mitglieder für eine Musterfeststellungsklage hat.

SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte raten ihren Mandanten daher ab, sich solchen Muster­fest­stellungsklagen anzuschließen. Die Verbraucher sollten vielmehr ihre Ansprüche selbst und indi­vi­duell gel­tend machen. Denn dies stellt einen eleganten Weg dar, das kredit­fin­anzierte Fahrzeug im Rahmen der Debatte über den „Dieselabgasskandal“, um Nach­rüstungen und Fahrverbote und Wertverluste los zu werden. Rechtlich Diskutiert wird dabei auch, ob sich bei einer widerrufsbedingten Rückabwicklung von Kauf und Kredit der Autobesitzer überhaupt für die Nutzung des Fahrzeuges einen Wertersatz für gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. Wäre dies nicht der Fall, würde der Darlehensnehmer schlicht den PKW zurückgeben und er­hielte den Kauf­preis vollständig zurück.

Nach dem Landgericht Limburg (Urteil vom 13.07.2018 – 2 O 317/17-), dem Landgericht Pader­born (Urteil vom 16.07.2018 – 3 O 408/17-) hat nunmehr auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.11.2018 – 318 O 141/18 – ) festgestellt, dass den Verbrauchern, die den Kauf eines PKW über einen Darlehensvertrag finanzierten, das Recht zustand diese Autokredite zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, weil die von den Banken verwendete Wider­rufsinformation keine hinreichenden Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthielten, diese Pflichtangabe jedoch erforderlich gewesen wäre, um eine Wider­rufsfrist anlaufen zu lassen.Die Urteile sind auf eine Reihe von Banken, die den Erwerb von Kraftfahrzeugen finanzieren, über­trag­bar. So urteilte auch bereits das LG Stuttgart am 21.08.2018 (AZ 25 O 73/18) gegen die Mercedes Benz Bank, da deren Widerrufsbelehrung einen Fehler vorhielt.

Aber auch andere Banken verstießen häufig gegen die gesetzlichen Vorgaben bei der Abfas-sung von Wi­derrufsinformationen, so unter anderem die BMW Bank, die Santander Bank, die Ford Bank, die Opel Bank, die Volkswagen Bank GmbH, die FCA (Fiat, Chrysler, Land Rover), die BDK (Bank Deutsches Kraft­fahrzeuggewerbe, und die RCI (Renault-Nissan).

Lassen Sie deshalb auch Ihre Kreditverträge darauf überprüfen.

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg