Tausende Darlehensverträge auf dem Prüfstand

LG Saarbrücken verweist an den EuGH

Das Landgericht Saarbrücken nimmt im Widerrufsrecht der Verbraucher bei Abschluss von Immobiliarkreditverträgen eine Vorreiterrolle ein. Nachdem SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte schon einmal über ein von ihnen geführten Verfahren gegen die Sparkasse Saarbrücken berichteten, dass dieses eine Verweisung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) beabsichtige (),  macht das LG Saarbrücken nunmehr diese Ankündigung in einem Verfahren (Beschluss vom 17.01.2019 – 1 O 164/18 -) gegen die Kreissparkasse Saarbrücken wahr.

Im Kern geht es um die sogenannte „Kaskadenverweisung“, die es dem Darlehensnehmer erst ermöglichen soll, zu prüfen, welche Pflichtangaben im Darlehensvertrag erforderlich sind, um ein Anlaufen der 2-wöchigen Widerrufsfrist auszulösen. Der Bundesgerichtshof hatte noch angenommen, dass der Verbraucher dazu in der Lage ist, da die Gesetzestexte [Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)] frei verfügbar wären. Das Problem, dass auch das LG Saarbrücken erkennt: Nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag grundsätzlich die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschrieben Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB, wobei abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 des Art. 247 EGBGB bei einem Immobiliarkreditvertrag nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10  und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 des Art 247 EGBGB zwingend sind.

Dass versteht aber niemand mehr, auch Juristen scheitern an einer ordnungsgemäßen Überpüfung!

Jetzt muss der EuGH über die Vorlage entscheiden. Kommt er zu dem Ergebnis, dass das Muster, das der Gesetzgeber für alle Widerrufs­informationen ab 11. Juni 2010 zur Verfügung stellte, nicht geeignet ist, um Verbraucher klar und verständlich über sein Widerrufs­recht zu informieren, dann sind wohl alle  Darlehensverträge auch heute noch widerruflich! Denn die Ausschlussfrist, die der Gesetzgeber zur Erklärung des Widerrufs setze, gilt nicht für diese ab 11. Juni 2010 geschlossenen Verträge!

Vorteile für den Darlehensnehmer:

  • Umfinanzierung auf Darlehen mit Niedrigzins
  • Vorfristige Ablösung der Kredite ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
  • Rückforderung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung
  • Keine Nichtabnahmeentschädigung bei Forward-Darlehen

Lassen Sie deshalb auch Ihre Kreditverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg