Kaskadenverweisung Vorlage beim EuGH - Titel

In einer Vielzahl von Widerrufsinformationen zu Immobilarkreditverträgen war in den seit 30.07.2010 bis 12.06.2014 vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Mustern die Wendung, die Widerrufsfrist beginne

„nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“

vorhanden. Diese Formulierung hält der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15) für klar und verständlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) seien für jedermann ohne weiteres zugänglich. Dass der Verbraucher durch einen Verweis vom BGB in das EGBGB geführt werde und dann über dortige unterschiedliche Paragraphen erst herausfiltern muss, welche Pflichtangaben für den Vertrag gelten und ob sie auch in dem Vertrag vorhanden sind, hält er für kein Problem.

Das LG Saarbrücken hat nunmehr in einem Klageverfahren eines von Rechtsanwalt Tilmann Schellhas vertretenen Darlehensnehmers gegen eine Sparkasse einen Beschluss vom 14.12.2018 – 1 O 17618 – zugestellt, wonach den Parteien noch einmal Gelegenheit gegeben wird, einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zu schließen; würde er nicht zustande kommen, würde voraussichtlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage erfolgen, ob diese sogenannte „Kaskadenverweisung“ aus § 492 BGB in das EGBGB bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH europarechtskonform sei. Offensichtlich Probleme sieht das LG Saarbrücken in dem Umstand, dass der Verbraucher bei der Prüfung der Frage, ob ein Immobiliarkredit nach § 503 Abs. 1 BGB aF. – und damit nur reduzierte Pflichtangaben – gegeben wären, zugleich wissen müsste, ob der vertraglich vereinbarte Zins marktüblich sei; dies erfordere Rechtskenntnisse, die der Verbraucher als juristischer Laie nicht entfalten könne.

Wohlmöglich greift also allein deswegen der Widerruf eines Darlehensvertrages. Die Ausschlussfrist zur Erklärung des Widerrufs bis 21.06.2016 gilt für diese Art Formulare nicht!

Lassen Sie ihren Kreditvertrag darauf überprüfen!

Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg