Widerrufsbelehrungen mit dem Passus nicht taggleich unwirksam Titel

Viele Widerrufsbelehrungen der Raiffeisenbanken sahen folgende Formulierung vor:

„Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“

Der 11. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 370/17 – entschieden, dass solche Belehrungen nicht hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichten. Denn das Gesetz schreibe vor, dass über das Widerrufsrecht spätestens zeitgleich mit dem Zugang der Annahmeerklärung belehrt werden müsse. Widerrufsbelehrungen solchen Inhalts grenzten die vor oder bei Vertragsabschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der – mit einer 1-Monats-Frist versehenen – Nachbelehrung ab.

Lassen Sie Ihren Kreditvertrag darauf überprüfen!

Wenn Sie solche Darlehen noch vor Ablauf des 21. Juni 2016 widerrufen haben, können Sie noch bis zum 31. Dezember 2019 Ansprüche gegen die Raiffeisenbanken haben. Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg