OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az: 8 U 1770/18
Neben dem Landgericht Stendal (wir berichteten) hat jetzt auch das OLG Dresden in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass ein Sparvertrag, der mit einer „Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen“ wurde nicht durch eine ordentliche Kündigung wirksam beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht.
Dem Sachverhalt nach ging es um drei Prämiensparverträge, die zwischen 1994 und 1996 geschlossen und 2015 von der Klägerin dann beerbt und auf sie umgeschrieben wurden. Diese wiesen im neuen Antragsformular Vertragslaufzeiten von 1188 Monaten (= 99 Jahre). In 2017 kündigte die beklagte Sparkasse die Verträge. Während noch das Landgericht Zwickau die Kündigungen für ordnungsgemäß erklärte, hielt der 8. Zivilsenat des OLG Dresden in Anbetracht des Wortlautes der Vertragsbedingungen diese für rechtswidrig und stellte fest, dass es ein ordentliches Kündigungsrecht auch vor dem Hintergrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse nicht für gegeben. Das folge aus dem Wortlaut der Verträge, die sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 von einer Laufzeit sprächen. Die Prämienstaffel, die die 99 Jahre ausweise, korrespondiere hiermit. Die Verträge sprächen damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1188 Monaten. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Ziffer 4 und der Tatsache, dass sich diese 99 Jahre auch in der Prämienstaffel wiederfinden, sei die Auslegung, eine solche Laufzeit sei mit der Klausel gemeint, nicht völlig fernliegend.
In den Sparverträgen, in denen die höchste Prämie ab dem 15. Sparjahr bis hin zum 20., 25. oder sogar 99. Sparjahr gezahlt wird, gibt es also gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Kündigungen zur Wehr zu setzten.
Es ist stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe des BGH übertragbar sind.
So ist beispielsweise gesondert zu prüfen,
- ob die Sparverträge feste Laufzeiten vorsehen und wenn ja, welche Laufzeiten oder
- ob gar die versprochenen Zinsen – in der Regel ein variabler bei 4 % oder darunter liegender Grundzins, der sukzessive abgesenkt wurde – nachvollziehbar und richtig eingestellt wurden. Häufig ergeben sich Nachforderungen von mehrerer Tausend Euro pro Sparvertrag!
Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen angeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg