– Überwiegend Sparverträge betroffen –
Am 17.02.2020 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Beitrag in Sachen Verbraucherschutz, insbesondere über die unwirksame Zinsklauseln in Prämiensparverträgen, wonach Banken/Sparkassen ihre Prämiensparkunden über die unwirksamen Zinsklauseln informieren und ihnen zudem angemessene Lösungen anbieten sollten.
In Niedrigzinsphasen greifen Finanzdienstleistungsinstitute häufig zu Kündigungen der in den 90`er oder Anfang 2000er Jahre abgeschlossen Prämiensparverträgen, da sie – aus ihrer Sicht – am Finanzmarkt nicht mehr die Renditen erwirtschaften könnten, um die neben den Zinsen zu zahlenden Prämien an die Sparer auszuzahlen. Ab Mitte des Jahres 2019 führte dies vorwiegend bei den Sparkassen zu Kündigungswellen dieser relativ gut rentierlichen Sparverträge; ob in jedem Einzelfall Grundsätze des Bundesgerichtshofes aus einem Urteil vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) zur Frage der Wirksamkeit solcher Kündigungen übertragbar sind, gilt es dabei stets zu prüfen.
Unabhängig davon steht in mitten der Auseinandersetzungen zwischen Sparern und Sparkassen die Frage, ob den Sparern in zutreffender Höhe Zinsen in die Sparbücher gutgeschrieben wurden. Denn sehr häufig finden sich Klauseln, die vom BGH entwickelten Anforderungen an die Transparenz nicht gerecht werden und folglich im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung anzupassen sind.
Als Beispiel mag folgende Klausel dienen:
Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. 3,750 %, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres und zwar erstmals am 31.12.1998. Das Sparjahr beginnt jeweils am 02.06. und endet jeweils am 01.06. des Folgejahres.“
Oder:
Oder beispielsweise auch:
Ein Verbraucher muss die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien absehen können. Vertragsbedingungen müssen daher klar und überschaubar, d.h. transparent formuliert werden. Bei der Bewertung der Transparenz sei auf die „Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, so der Bundesgerichtshof.
Die vorgenannten Klauseln werden dem aber nicht gerecht,
– weil die Zinsänderung nicht vorhersehbar, oder
– weil Referenzzinsangabe nicht eindeutig, oder
– weil negative Sparzinsen nicht ausgeschlossen
sind. Und, in nicht wenigen Fällen rechnen dann Finanzinstitute zu Lasten der Sparer über Jahre hinweg viel zu geringe Zinsgutschriften aus. Den Sparern entgehen daher häufig mehrere tausend Euro!
Die BaFin rät daher Verbrauchern, sie sollten daher zunächst ihren Vertrag auf mögliche unwirksame Klauseln prüfen. Lesen Sie hier den vollständigen Fachartikel der BaFin vom 17.02.2020: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2020/
fa_bj_2002_Zinsanpassungsklausel.html;jsessionid=004BDAD5E3E9531B0C06EB8CFADA2F75.2_cid372
Es ist also stets individuell zu prüfen, ob auch Ihr Sparvertrag solche unwirksamen Zinsanpassungsklauseln vorhält; dann sind die Zinsgutschrift zu ermitteln und geltend zu machen.
Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg