– Möglich, wenn Widerrufsbelehrung falsch –

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2022 (XI ZR 155/21) festgestellt, dass bei verbundenen Allgemeinverbraucherdarlehensverträgen auch nach Ablauf der zwei­wöch­igen Widerrufsfrist ein Widerruf dann möglich ist, wenn die Widerrufsbelehrung nicht die in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthält. Indes muss der Käufer dann auch das Fahrzeug sogleich zurückgeben.

Der Sachverhalt

Der klagende Käufer erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten Mercedes zu dem Preis von € 20.000,00. Zur Finanzierung des Kaufpreises und einer Restschuldversicherung schlossen er und die beklagte Kreditgeberin im Oktober 2014 einen Darlehensvertrag, den der Kläger im Juni 2018 mit Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags wi­der­rief. Im September 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung sowie die Tilgungszahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung herauszugeben und ihm mit­zu­teilen, wann und wo die Rückgabe des Fahrzeuges stattfinden solle. Dem kam die beklagte Bank nicht nach.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte als Vorinstanz noch entschieden, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsbelehrung rechtswirksam wäre.

Die Entscheidung des BGH

Dies sah der Bundesgerichtshof (a.a.O.) anders. Es hielt die dem Kläger erteilte Wi­der­rufs­in­for­mation für fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB)“ im Geltungsbereich der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf einen auch hier vorliegenden (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht klar und ver­ständ­lich sei. Denn in der Widerrufsinformation der beklagten Bank fehlten entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag (hier: Restschuld­ver­sich­erungs­ver­trag) die nach der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. an­wend­ba­ren Gestaltungshinweise 2 und 6 und die beiden dort zwingend vorgeschriebenen Unter­über­schrif­ten „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“. Damit entspreche die Widerrufsinformation nicht dem gesetzlichen Muster.

Der BGH hat die Klage gleichwohl als  – derzeit – unbegründet abgewiesen, da der beklagten Bank ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Bank brauche die an sie geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen solange nicht an den Kläger herausgeben, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der klagende Käufer den Nachweis erbracht habe, dass er das Fahr­zeug abgesandt habe.

Erhebliche Erfahrung

Sollten auch Sie in Bezug auf finanzierte Kaufverträge (etwa über Kraftfahrzeuge) ein etwaiges Widerrufsrecht prüfen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas. Dieser verfügt über eine jahrelange Erfahrung bei Widerrufsrechten von Verbraucherkreditverträgen, Im­mo­bi­liar­darlehensverträgen oder finanzierten Kaufverträgen.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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