– Prämiensparvertrag läuft jahrelang weiter –

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 29.03.2022 (14 U 3559/20, n.n.rkr.) hat das Oberlandesgericht Nürnberg die von SCHIEDER UND PARTNER Rechts­anwälte von jeher vertretene Auffassung bestätigt, wonach die Kündigung eines Prämiensparvertrags unwirksam ist, der Prämien von 50% nicht nur ab dem 15. Sparjahr, sondern auch bei dem 20. Spar- und Folgejahren („FJ“) vorsieht und bei der das 20. Sparjahr noch nicht abgelaufen ist. Der durchschnittliche Verbraucher ginge in Anbetracht dieses Leis­tungsversprechens vielmehr davon aus, dass das Kün­di­gungs­recht für die Sparkasse längerfristig ausgeschlossen ist.

Der Sachverhalt

Ein Sparer und die beklagte Sparkasse schlossen am 31.10.2001 einen als „S-Prämiensparen flexibel“ bezeichneten Prämiensparvertrag, der folgende Prämienstaffel auswies:

Die S-Prämie beträgt nach

6J 8,000% 10J 25,000% 14J 45,000% 18J 50,000%
3J 3,000% 7J 10,000% 11J 30,000% 15J 50,000% 19J 50,000%
4J 4,000% 8J 15,000% 12J 35,000% 16J 50,000% 20J 50,000%
5J 6,000% 9J 20,000% 13J 40,000% 17J 50,000% FJ  50,000%

Mit Schreiben vom 24.06.2019 kündigte die beklagte Sparkasse den Vertrag unter Berufung auf eine Niedrigzinsphase.

Dagegen wehrte sich der Sparer und erhob Klage.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Nachdem noch das Landgericht Nürnberg-Fürth meinte, die Kündigung sei berechtigt, da ein un­be­fristet abgeschlossenes Vertragsverhältnis auch irgendwann einmal dem Recht der Kün­di­gung unterliegen müsste, sah dies das Oberlandesgericht Nürnberg anders: Die Kündigung sei in Anbetracht der Prämienstaffel bis zum Ablauf des 20. Sparjahres abbedungen worden.

Alleine die vertraglichen Abreden erweckten für den durchschnittlichen, rechtlich nicht vor­ge­bil­de­ten Verbraucher eher den Eindruck, dass überhaupt nur die Sparkassenkunden den Vertrag, nicht aber die Sparkasse selbst ordentlich kündigen könnte. Zudem hätte es für die Sparkasse nahegelegen, wenn sie die auf das 15. Sparjahr folgenden Sparjahre 16 – 20 kündigungsrechtlich hätten gleich behandeln wollen, dies auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen, wie nicht geschehen. Auch das Vorhandensein an­derer alternativer Anlageformen wie etwa von Bausparverträgen, bei denen trotz hoher Ver­zin­sung ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts langfristig ausgeschlossen war, weise eher darauf hin, dass ein langjähriger Ausschluss des Kündigungsrechts beim Prämiensparvertrag vorgesehen war.

Im Ergebnis könne dies aber auch letztlich dahinstehen – so das OLG Nürnberg weiter. Denn die beklagte Sparkasse habe die vertraglichen Abreden in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gun­gen vorformuliert, sodass die Sparkasse auch als Verwenderin das Risiko einer etwaigen  Unklarheit der Vertragsbedingungen treffe.

Die Kündigung sei deshalb unwirksam und der Sparvertrag fortzusetzen.

Außerordentliche Erfahrung

Rechtsanwalt und Fachanawalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas be­fasst sich mit diesem Thema bereits seit mehreren Jahren und weist hierzu eine erhebliche Ex­pertise aus. Sie sollten auch Ihren Sachverhalt deshalb auf die Frage der Wirksamkeit der Kün­digungen überprüfen lassen. Da häufig die Zinsanpassungsklauseln solcher Prä­mien­sparverträge auch unwirksam sind und sich dadurch erhebliche Zins­nach­zah­lungs­an­sprü­che ergeben, sollten Sie auch diesen Umstand durch SCHIEDER UND PARTNER Rechts­anwälte klären lassen.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg