– OLG München bestätigt Herausgabeanspruch des Kapitalanlegers –

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhangmit dem Auskunftsanspruch nach § 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewinnen auch im Bankenbereich zunehmend an Bedeutung. In seiner Entscheidung vom 04.10.2021 hat das OLG München (3 U 2906/20, n.n.rkr.) die beklagte Parteien verurteilt, dem klagenden Kapitalanleger Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten betreffend die Datenkategorien, Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen in einem Zeitraum von 1997 bis März 2018 zu überlassen. 

Der Sachverhalt

Der Beklagte zu 1) war seit 1997 als Finanzberater tätig. Ab dem Jahr 2015 erbrachte der Beklagte zu 1) die Beratungstätigkeiten als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) empfahl der Klagepartei 2004 den Erwerb von Container-Beteiligungen der P&R-Gruppe und vermittelte mindestens 45 „Container-Beteiligungen“.

Die Klagepartei wollte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen unzureichender Aufklärung geltend machen und begehrte daher die entsprechenden Auskünfte.

Die Entscheidung des OLG München

Bereits mit Entscheidung vom 15.06.2021 hatte sich der Bundesgerichtshof (VI ZR 576/19) mit der Frage der Reichweite des Datenauskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 DSGVO befasst und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Artikel 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO sehr weit zu verstehen sei und „potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Information über die in Rede stehende Person handelt“ erfassen könne.

Diese Argumentation hat sich das OLG München zu eigen gemacht und einen umfassenden Anspruch auf Aushändigung sämtlicher Unterlagen, die auch nur ansatzweise einen Bezug zu personenbezogenen Daten der Klage aufweisen, begründen.

Stellungnahme

Gerade dann, wenn (wie so häufig bei Kapitalanlageverfahren) auf Seiten des Anlegers Darlegungs- und Beweislastprobleme auftreten, da der Anleger sich bei den Gesprächen zwischen ihm und seinem Berater nicht etwa auf einen Zeugenbeweis stützen kann, da er diese Gespräche alleine führt, stellt ein solcher umfassender Auskunftsanspruch ein scharfes Schwert dar, das den entscheidenden Durchbruch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung begründen kann.

Anlageberater, Banken oder sonstige Finanzdienstleistungsinstitute werden sich aller Voraussicht nach auf Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO stützen wollen, nämlich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs, weil die betroffene Person mit dem Auskunftsverlangen datenschutzfremde Zwecke verfolgten. Da ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO zu Schadensersatzansprüchen des Betroffenen führen oder aber eine Geldbuße nach sich ziehen kann, wird der Verantwortliche sich aber genau überlegen müssen, ob er nicht doch die geforderten Auskünfte (einschließlich entsprechender Belege) zur Verfügung stellt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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