– Landgericht Nürnberg-Fürth hält Zinsanpassungsverfahren der Sparkasse Nürnberg für unwirksam –
Ab den 1990er und 2000er Jahren haben viele Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und private Banken langfristige Sparverträge verkauft. Eine Vielzahl dieser Verträge enthalten Klauseln, die rechtswidrig sind. Da in den letzten Jahren die Kapitalmarktzinssätze erheblich fielen, passten viele Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten an, in manchen Fällen auch bis zu 0,01 bzw. 0,001 %. Diese einseitige Zinsanpassung kann zur Folge haben, dass Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden.
Alte Zinsanpassungsklauseln
Beispielhaft seien folgende rechtswidrige Zinsklauseln genannt:
„Zins zur Zeit x,xx % variabel“;
„Der Zinssatz beträgt z. Zt. x,xx %.“;
„Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit x,xx % verzinst“;
„Die Spareinlage wird variabel verzinst. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekannt gegeben.“
Diese Zinsklauseln sind nach der Rechtsprechung eindeutig rechtsunwirksam.
Neue Zinsklausel ab 2005
Nachdem der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit dieser alten Zinsklauseln festgestellt hatte, versuchten die Sparkassen im Rahmen einer Anlage zum jeweiligen Sparvertrag ein Verfahren der Zinsanpassung zu gestalten. Dabei hat die Sparkasse Nürnberg beispielhaft folgende Klausel (auszugsweise) verwendet:
Die Sparkasse Nürnberg ging davon aus, dass eine solche Formulierung rechtmäßig sei – dies sieht das Landgericht Nürnberg-Fürth anders. In einem Beweisbeschluss vom 18.02.2022 hat es den gerichtlicherseits bestimmten Sachverständigen aufgegeben, den maßgeblichen Referenzzinssatz auch im Hinblick auf dieses Zinsanpassungsverfahren zu bestimmen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth versagt damit auch dieser neuen Klausel die Rechtswirksamkeit. Da der variable Anfangszinssatz im Streitfall nicht sehr hoch war und folglich auch der zu bestimmende Referenzzinssatz nicht hoch sein wird, sind keine riesigen Zinsnachzahlungen zu erwarten. Jedoch sieht dies für die ab 2005 verwendeten Anpassungsverfahren anders aus; die Sparer sollten sich auch die insoweit nachzuberechnenden Zinsen nicht entgehen lassen!
Erhebliche Expertise
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas hat eine erhebliche Expertise im Umgang mit solchen Zinsklauseln und er vertritt hierzu Sparer bereits seit Jahren und das auch bundesweit. Sollten Sie Fragen zu dem Komplex haben, können Sie gerne unter Überlassung des Prämiensparvertrages die Wirksamkeit solcher Zinsklauseln von ihm überprüfen lassen. Selbstverständlich können Sie bei dieser Gelegenheit auch gleich eine Einschätzung erhalten, ob eine etwaige Kündigung Ihrer Sparverträge rechtens ist oder gerichtlich überprüft werden sollte.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg