– Verbraucher erhält mehrere tausend Euro an gezahlter Vergütung zurück –

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16.11.2021 (21 U 41/21) festgestellt, dass einem klagenden Verbraucher gegen einen Schreinermeister mehr als € 5.500,00 gezahlten Werklohns als Rückerstattung zustehen, da dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zur Seite stand.

Der Sachverhalt

Zwischen dem klagenden Verbraucher und dem Schreinermeister war es im Juni 2019 unmittelbar auf der Baustelle des im Eigentum des Verbrauchers stehenden Anwesens, das er vermietet hatte, zu einem Treffen gekommen, um zu erörtern, welche Bauarbeiten der Schreinermeister ausführen sollte. Dabei erteilte der Verbraucher dem Schreinermeister mündlich den Auftrag, woraufhin dieser mit den Arbeiten begann. Wenige Wochen später stellte der Schreinermeister dem Kläger eine Abschlagsrechnung über mehr als € 5.500,00, die der Kläger auch bezahlte.

Danach gerieten die Parteien in Streit über die Abrechnung der Leistungen. Der Beklagte legte weitere Rechnungen vor, die der Kläger aber nicht mehr bezahlte.

Monate später erklärte der Kläger den Widerruf und forderte den Schreinermeister zur Rückzahlung der € 5.500,00 auf.

Das Landgericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem Verbraucher zwar ein Widerrufsrecht zur Seite stehe, dieser müsse sich aber analog § 357d Satz 1 BGB den Wert der vom Schreinermeister geleisteten Arbeiten anrechnen lassen, was zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs führe.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin sah dies anders und urteilte, dass der Verbraucher mit dem Schreinermeister lediglich einen Bauvertrag über diverse Sanierungsarbeiten im Haus des Klägers abschloss. Dass der Kläger das Objekt vermietet hatte, führt nicht zu dem Charakter einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit, sondern sei als bloße Vermögensverwaltung zu bewerten, so dass ein reiner Verbrauchervertrag vorliege.

Da der Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen des Schreinermeisters erfolgte, stand dem Verbraucher daher ein Widerrufsrecht zur Seite, da der Schreinermeister ihn nicht ordnungsgemäß über ein solches Recht informiert hatte.

Insbesondere wies das Kammergericht Berlin darauf hin, dass kein Verbraucherbauvertrag vorliege. Der Begriff des Verbraucherbauvertrages sei eng auszulegen, so dass Umbaumaßnahmen in einem Bestandsgebäude folglich erst dann als „erheblich“ angesehen werden, wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und somit mehrere Gewerke umfassen – diese Voraussetzungen seien hier eben nicht erfüllt.

Im Weiteren stellt das Kammergericht Berlin fest, dass eine analoge Anwendung von § 357d BGB ausgeschlossen wäre. Wer einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann keinen Wertersatz erhalten, selbst wenn der Unternehmer Leistungen ausführt.

Da die Ausübung des Widerrufs auch nicht treuwidrig war (dieses setzte zumindest voraus, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nur fahrlässig unterließ, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden sowie dass der beanspruchte Wertersatz aus Sicht des Verbrauchers sowie eines objektiven Dritten nicht unangemessen sei), gab es der Klage des Verbrauchers Recht.

Lassen Sie auch Ihren Sachverhalt hierauf überprüfen!

Der Widerruf ist gerade in kleinen Handwerksbetrieben, die nicht über die finanziellen Mittel für eine umfassende Rechtsberatung verfügen, weithin unbekannt, insbesondere dann, wenn sie Verträge auf der Baustelle unmittelbar mit Verbrauchern, also als Außergeschäftsraumvertrag, abschließen.

Umgekehrt ist es für Verbraucher ein probates Mittel, sich von einem unliebsamen Werkvertrag zu trennen, wobei diese berücksichtigen müssen, dass das Widerrufsrecht Verbrauchern nur bis zu einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsabschluss zusteht.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkreis haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Dieser verfügt über eine erhebliche Expertise im Bereich des Widerrufsrechts.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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