– Prämiensparverträge über 99 Jahre abgeschlossen –

Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.12.2021 hat das Berufungsgericht des Landgerichts Nürn­berg-Fürth eine seitens der Sparkasse Nürnberg eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Spar­kas­se Nürnberg meinte, der von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte erhobenen Klage des Sparers auf Feststellung der Unwirksamkeit erklärter Kündigungen von Prämiensparverträgen scheitere an dessen Berechtigung  gegen diese eine Klage führen zu können – der Sparer hätte durch  Übertragungen der vier geschlossenen unbefristeten Prämiensparverträge an seinen minderjährigen Kinder und dem nachfolgenden Abschluss von befristeten Sparverträgen mit ihm seine Aktivlegitimation verloren. Dies sah das Rechts­mit­telgericht anders!

Der Sachverhalt

Der Kläger – Vater zweier minderjähriger Kinder – hatte im Jahre 2002 zunächst selbst mit der Sparkasse Nürn­berg vier mit einer unbefristeten Laufzeit versehene Sparverträge ab­ge­schlos­sen. Diese hatte er dann im Jahr 2007 auf seine minderjährige Tochter, zwei Prämien­spar­verträge dann später an seinen minderjährigen Sohn übertragen.

Im Jahr 2016 beantragte der Kläger bei der Sparkasse Nürnberg die Eröffnung eines Spar­kon­tos, wobei sich die Vertragserklärungen auf die jeweiligen Vertragsnummern und Vertragsabschlussdaten der vor­ange­gan­genen, zuletzt auf die Namen der minderjährigen Kinder lautenden Verträge bezogen. Ins­besondere wurde dabei vereinbart, dass die Vertragslaufzeiten nunmehr 99 Jahre („1.188 Monate“) betragen.

Die Sparkasse Nürnberg kündigte im Jahr 2019 dem Kläger gegenüber diese Verträge. Da­gegen wehrte sich der Kläger gerichtlich und beantragte, feststellen zu lassen, dass die Verträge un­ver­ändert fortbestehen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Kündigungen der Sparkasse Nürn­berg unwirksam sind, da die Parteien eine Laufzeit von 1.188 Monaten vereinbart hatten. Das Kündigungsrecht aus den Allgemeinen Bedingungen der Sparkasse greife nicht, da dieses nur für unbefristete Verträge gelte.

Darüber hinaus hielt es fest, dass es sich bei den im Jahr 2016 mit dem Kläger unbefristet ab­geschlossenen Sparverträgen um in sich geschlossene Vertragsformulare handle, die sämt­liche zur Vertragsabwicklung erforderlichen Regelungen enthielten und nach äußerer Form und sprachlicher Fassung Neuverträgen entsprächen.

Der Sparkasse Nürnberg sei es zudem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ver­wehrt, sich auf eine mangelnde Aktivlegitimation des Klägers zu berufen. Denn sie hatte in Kennt­nis der Minderjährigkeit der Kinder des Klägers mit diesem Verträge über die Abtretung der Prämiensparverträge zu Lasten der Kinder geschlossen und diese Abtretungen jedenfalls hin­sicht­lich der Abtretungen auf den Kläger EDV-mäßig vollzogen.

Rechtsfolgen

Der Kläger kann nunmehr über Jahrzehnte hinweg die vertraglich versprochenen Prämien in Höhe von 50% der jeweils eingezahlten Sparbeiträge erlangen – dieses ist in Anbetracht schmaler Zinsen, die ansonsten auf dem Kapitalmarkt zu erzielen sind, ein äußerst günstiges Er­gebnis.

Sachverhalt individuell prüfen!

Sie sollten daher auch eine Kündigung ihrer Prämiensparverträge auf ihre Rechtswirksamkeit hin untersuchen lassen. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt­recht – Tilmann Schellhas – vertritt hierzu bundesweit Sparer und hat eine erhebliche Expertise auf dem Gebiet der Kündigungen von Sparverträgen, aber auch im Hinblick auf die Frage, ob den Sparern (wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln) zudem auch noch das Recht zusteht, weitere Zinsen von den Sparkassen zu verlangen.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg