Urteil des BGH zur Kündigung von Prämien-Sparverträgen

Wie bereits berichtet (vgl. unsere Beiträge vom 23. Juli 2019 und 30. Juli 2019) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 14.Mai 2019 (Az.: XI ZR 345/18) entschieden, dass ein Kreditinstitut den Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen könne. Nunmehr wurden vom BGH die  Urteilsgründe veröffentlicht:

Nach Auffassung des BGH stand der Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu, denn diese hatte mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingte einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Ablauf des 15. Sparjahres. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hätte die Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie aber lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen und ab diesem Zeitpunkt stünde der Sparkasse  ein Recht zur ordentlichen Kündigung unter Beachtung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu. Auch aus dem Werbesprospekt ergebe sich nichts anderes – dabei handele es sich nur um eine werbende Anpreisung der Leistung. Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes liege in dem veränderten (niedrigen) Zinsumfeld, die es der Sparkasse erschwerte, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigte, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen.

Gleichwohl gilt

Es muss jeder Präminensparvertrag individuell geprüft werden, ob eine Kündigung (allein die Sparkasse Nürnberg soll 21.000 Kündigungen erklärt haben) solcher Sparverträge vor diesem Hintergrund der BGH-Entscheidung gerechtfertigt ist.  Denn

  • Verträge, in denen eine Staffel bis zum  20. Jahr nach Vertragsschluss angegeben ist (und die Folgejahre darin sogar als „FJ“ bezeichnet wurden);
  • Verträge, die zwischenzeitlich eine Änderung erfuhren – etwa nachträglich mit einer Laufzeit von 1188 Monaten versehen wurden –
  • Verträge, in denen die Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen wurden,

fallen unseres Erachtens nicht darunter!

Neben dieser Überprüfung  sollte auch stets gecheckt werden, ob die versprochenen Zinsen – in der Regel ein variabler bei 4 % liegender Grundzins, der sukzessive abgesenkt wurde – nachvollziehbar und richtig berechnet  wurde. Auch hier können schnell ein paar Tausend Euro  zu Lasten der Sparer liegen bleiben, wenn bspw. unwirksame Zinsanpassungsklauseln vorliegen.

Lassen Sie deshalb auch Ihre Sparverträge, die bei Sparkassen abgeschlossen wurden, überprüfen.

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg