Sensationsurteil - LG Düsseldorf verurteilt VW wegen unzureichender Nachbesserung zu Schadensersatz

VW muss dem Käufer eines vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugs trotz Aufspielens eines Software-Updates zur Nachbesserung Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen. Das Software-Update würde den Zweck der Abgasreinigung wegen eines “Thermofensters“ so unzureichend erfüllen, dass VW den Käufer hierüber hätte informieren müssen, entschied das Landgericht Düsseldorf mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 31.07.2019 (Az.:7 O 166/18).

Würde sich erweisen, dass das Software-Update erneut manipulierte Abschalteinrichtiungen aufweist, würde sicher alles von neuem beginnen, weil die Konzernführung ihre Kunden, die Behörden und die Justiz nicht über das heimlich installierte Thermofenster informierte. Fragen der Verjährung müssen nun rechtlich neu – und zu Gunsten der Käufer – beantwortet werden und bisherige, ungünstig ausgegangene Gerichtsverfahren neu aufgerollt werden.

Bekanntermaßen versprach VW vom Abgasskandal betroffenen Dieselbesitzern mit einem Softwareupdate nachzubessern.

Nach Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt wurde zur Behebung des rechtswidrigen Zustands der Abschalteinrichtung bei den Fahrzeugen ein Softwareupdate aufgespielt. Jetzt – so das LG Düsseldorf – war aber die Abgasreinigung durch das Update bewusst so programmiert worden, dass ein „Thermofenster“ entstanden ist. Dadurch funktionierte die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet sogar keine Abgasreinigung statt. Außerdem wurde die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 Metern ausgeschaltet. Das sah das LG Düsseldorf als erneute unzulässige Abschalteinrichtung!

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Kläger deswegen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen (§ 826 BGB). VW müsse dem Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen, weil keine Aufklärung über die Einschränkungen bei der Abgasreinigung und die vorhandenen Abschaltvorrichtungen erfolgt sei.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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