– Erstmals Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages geklärt –

Der Bundesgerichtshof hat am 16.03.2023 (VII ZR 94/22) erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt. Seit der Reform des Bauvertragsrechts in 2018 wurde darüber gestritten – das Urteil bringt nun mehr Rechtsklarheit.

Der Sachverhalt

Die Beklagten ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die einzelnen Gewerke – auch an die Klägerin – als einzelne Bauunternehmer vergaben. Die klagende Bauunternehmerin forderte die Eheleute im Rahmen einer Klage zur Zahlung offenen Werklohns auf und verlangte zudem Leistung einer Sicherheit hierfür im Sinne von § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung). Die Beklagten meinten indes, sie hätten mit der Klägerin einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB geschlossen; ein solcher liege auch bei einer – wie hier – gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen vor. Sie bräuchten daher keine Sicherheit zu leisten; dies sei nach der gesetzlichen Vorschrift des § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Klage der Werkunternehmerin auf Sicherheitsleistung begründet sei. Denn ein Verbraucherbauvertrag, der eine solche Sicherheitsleistung nicht kennt, liege bei einer gewerkeweisen Vergabe nicht vor.

Nach der gesetzlichen Definition setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einen Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet werde. Dafür reiche es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Damit verwarf der Bundesgerichtshof den Gedanken des Verbraucherschutzes, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes sei denselben Vorschriften zu unterwerfen, wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes – das Gebot der Rechtsklarheit verbiete es, den Begriff des Verbraucherbauvertrages aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre.

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Dann können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder an Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, wenden. Diese haben erhebliche Erfahrung gerade in der Schnittstelle zwischen Bau- und Architektenrecht einerseits und Verbraucherrecht andererseits.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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