– Zinsnachzahlungen in vierstelliger Höhe möglich –

Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 08.02.2023 – 5 MK 1/20, n. n. rkr.) hat in einem Musterfeststellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Saalesparkasse als erstes Oberlandesgericht im Hinblick auf nachzuzahlende Zinsen von Sparverträgen sein Urteil verkündet. Demnach sind Sparkassen verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 – 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen. Damit blieb das OLG Naumburg zwar hinter den Erwartungen des Verbraucherschutzverbandes, die die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren, zurück. Indes können Sparer – je nach Höhe der Sparrate, des Anfangszinssatzes und der Dauer des Sparvertrages – mit Zinsnachzahlung in Höhe mehrerer tausend Euro rechnen.

Die Ausgangslage

Seit Anfang der 1990er Jahre haben Sparkassen Prämiensparverträge aufgelegt, die in der Regel unwirksame Zinsänderungsklauseln beinhalteten. Diese lauteten etwa: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit 4,75 % verzinst.“ Während der Vertragslaufzeit senkten die Sparkassen diesen variablen Zinssatz – mit unterschiedlichen Parametern – sukzessive ab, häufig auch zum Nachteil der Sparer.

Die Entscheidung des OLG Naumburg

Die Entscheidung des OLG Naumburg hat nunmehr entschieden, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 – 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle zu erfolgen.

Verbraucheransprüche entstehen erst nach Ende des Sparvertrags

Das OLG Naumburg hielt auch weiter fest, dass der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen erst frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entstehe. Wurde als beispielsweise ein Sparvertrag zu einem Datum in 2020 gekündigt, verjähren solche Zinsnachzahlungsansprüche erst zum 31.12.2023.

Haben Sie Fragen zur Nachzahlung von Zinsen oder gekündigten Sparverträgen?

Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er hat eine erhebliche Erfahrung im Umgang mit den rechtlichen Fragestellungen rund um Prämiensparverträge und vertritt Sparer bundesweit.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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