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Widerrufsbelehrung noch nach gesetzlichen Anforderungen?

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen entsprachen seit 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Für Darlehensnehmer, die über ihre Widerrufsrechte nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, eröffnet dies zum Teil die Möglichkeit, heute noch die Kreditverträge zu widerrufen.

Dabei kommt es  häufig auf nur ein falsches Wort oder ein unrichtiges Textteil an – so wurde  bspw. eine Widerrufsbelehrung („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) für fehlerhaft gehalten, da  das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)  nicht nur auf den Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn abstellt, sondern gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 BGB auch auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder der Abschrift der Vertragsurkunde. Dies ist für den Kreditnehmer verwirrend, da dieser  – wie vom BGH bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Rn. 12) – der Formulierung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt.; er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

War etwa ein Fondsbeitritt kreditfinaziert, kann der Darlehensnehmer die kreditgebende Bank zur Rückzahlung der Darlehenssumme einschließlich Zinsen verurteilen lassen und  braucht dabei nur die Fondsanteile an die Bank übertragen; der Darlehensnehmer braucht also aus den Kreditverträgen keine weiteren Zahlungen an die Bank schuldet.

Aber auch bei einer geplanten Umschuldung kann eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung auf dessen Rechtmäßigkeit lohnend sein: Jeder Verbraucherdarlehensnehmer hat nämlich nach den zwingenden Vorgaben des Verbraucherkreditrechts (§ 495 BGB) die Möglichkeit, seinen bereits von der Bank bewilligten Kredit innerhalb der nächsten 14 Tage zu widerrufen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst nach dem Ablauf dieser Frist entfaltet der Vertrag Rechtskraft. Die 14-tägige Widerrufsfrist nimmt ihren Lauf frühestens mit der rechtsfehlerfreien Belehrung über dieses Widerrufsrecht. Wurde nicht rechtsfehlerfrei belehrt, so kann noch jederzeit widerrufen werden. Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner somit die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren.  Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Auch bereits vorher entstandene Schadensersatzansprüche der Bank wegen vertraglicher Pflichtverletzungen entfallen.

Auch Sie könnten Anspruch auf Rückzahlung haben oder sich von einer Vorfälligkeitsentschädigung befreien.

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Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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