Wenn ein geschiedener Ehegatten vom anderen laufenden Unterhalt verlangen kann, ändert dessen Tod hieran nichts. Die Unterhaltsansprüche bestehen vielmehr fort und richten sich nunmehr gem. § 1586b BGB als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben. Abgesehen von deren Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, werden die Interessen der Erben (und Pflichtteilsberechtigten) durch die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Haftung auf den sog. kleinen fiktiven Pflichtteil beschränkt, der dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Der Wert des Pflichtteils richtet sich damit nach dem Wert des Nachlasses, den dieser zur Zeit des Erbfalls hatte und nach der Höhe der Pflichtteilsquote, wie sie bei fortbestehender Ehe bestanden hätte. Eine Erhöhung dieser Quote um 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall) findet hierbei nicht statt. Im Falle einer Auseinandersetzung muss die Haftungsbeschränkung allerdings ausdrücklich geltend gemacht werden.
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