Aufrechnungsverbotsklausel LG Ravensburg hält Kreditwiderruf für wirksam Titel

SENSATION: LG Ravensburg hält Widerruf eines Kredits für wirksam, allein weil Aufrechnungsverbotsklausel unwirksam!

Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 21.09.2018 – 2 O 21/18-) hat nun erstmals die bereits von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte im Mai 2018 (vgl. Beitrag vom 31.05.2018) vertretene Auffassung bestätigt, dass der Widerruf eines Kreditvertrages allein deshalb möglich ist, weil die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dortigen beklagten Sparkasse (aber auch häufig bei anderen Banken ähnlich) enthaltene Aufrechnungsverbotsklausel unwirksam ist.

Die Klausel  der Sparkasse lautet:

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Das LG Ravensburg zog dabei die Argumentation des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 –) an. Dieser hatte entschieden, dass solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam sind und hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegt. Die Klausel erwecke – so das LG Ravensburg in dem bahnbrechenden Urteil weiter – den Eindruck, das der Darlehensnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen gegenüber denjenigen der Sparkasse aus dem nach Widerruf enstehenden Rückgewährschuldverhältnis aufrechnen dürfe. Da der Darlehensnehmer nicht sicher beurteilen könne, ob diese Klausel wirksam oder unwirksam ist, hält sie ihn in unzulässiger Weise von seinem Widerruf ab.

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Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg