Aufrechnungsklausel_unwirksam_Widerruf_Kredit_wirksam

Nahezu immer vereinbarten Banken und Sparkassen mit Verbrauchern bei Abschluss von Darlehensverträgen Aufrechnungsklauseln, etwa mit folgendem Wortlaut:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Der 11. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – entschieden, dass solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam sind und hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegt. Die Klausel erfasst eben auch solche Forderungen, die dem Verbraucher – nach wirksamen Widerruf des Kreditvertrages – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Bestreitet eine Bank/Sparkasse das Bestehen einer Forderung des Kunden, ist dieser daran gehindert, die Aufrechnung zu erklären, was die Rückführung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank/Sparkasse erschwert.

Wohlmöglich greift also allein deswegen der Widerruf eines Darlehensvertrages.

Lassen Sie ihren Kreditvertrag darauf überprüfen!

Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg