Bearbeitungsgebühren auch bei unternehmerischen Avalkrediten unzulässig

BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 17.04.2018 (XI ZR 238/16) entschieden, dass die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer „Bearbeitungsgebühr“ auch dann unwirksam ist, wenn es sich um einen Avalkredit handelt.

Bei einem Avalkredit handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wobei Kreditinstitute als Avalkreditgeber im Auftrag ihrer Kunden gegenüber Dritten (Begünstigte) die Haftung für eine bestimmte Geldsumme durch Hergabe einer Bürgschaft oder einer Garantie übernehmen. Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer die sog. Avalprovision (als Prozentsatz der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme) in Rechnung.

Wenn dafür zusätzlich Bearbeitungsgebühren vereinbart und gezahlt wurden, kann sie der Kunde wegen der festgestellten Unwirksamkeit zurückfordern.

Die Entscheidung stellt eine Ergänzung zu den Urteilen des BGH vom 4. Juli 2017 (XI ZR 562/15,  und XI ZR 233/16) dar bei denen bereits festgestellt wurde, dass Unternehmen Bearbeitungsgebühren für Unternehmerkredite zurück fordern. Auch dort wurden laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren, die aufgrund von AGB-Vertragsklauseln gefordert werden, für unzulässig erklärt.

Bei Firmendarlehen geht es – wie in den aktuell entschiedenen Fällen – häufig um Beträge gleich in fünfstelliger Höhe.

Unternehmer sollten aus diesem Grunde die geschlossenen Avalkredite und Darlehensverträge rechtlich prüfen lassen und aufgrund von vorformulierten Klauseln gezahlte Bearbeitungsgebühren möglichst bald zurückfordern, spätestens jedoch bis zum Jahresende 2018, damit mögliche Rückforderungsansprüche aus 2015 nicht verjähren.

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Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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