Widerrufsbelehrung der DSL-Bank auf Prüfstand

OLG Köln: Revision zugelassen!

Das OLG Köln (Urteil vom 31.01.2019 – 12 U 191/16) hat in einer von ihm für Verbraucher gegen die DSL-Bank (Deutsche Postbank AG) erhobenen Klage auf Widerruf zweier Darlehensverträge wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der 12. Zivilsenat hat zwar die Berufung der Darlehensnehmer zurückgewiesen, hält es aber für überprüfenswert, ob der in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung bei dem Passus zu den Verbundgeschäften fehlende Hinweis, dass der Verbraucher bei Widerruf des verbundenen Geschäfts auch nicht mehr an den Abschluss des Darlehensvertrages gebunden sei, fehlerhaft ist oder nicht. Zur Überzeugung von Rechtsanwalt Schellhas wird sich der BGH dann auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verträgen der DSL Bank befindliche Klausel, der Darlehensnehmer sei 1 Monat an seine Willenserklärung gebunden, im Verhältnis zur 14-tägigen-Widerrufsfrist eine Intransparenz darstellt. Und: Auf dem Prüfstand steht auch, ob der Bank bei im Fernabsatz abgeschlossen Verträgen wegen fehlender Hinweise nach § 312 d Abs. 6 BGB aF überhaupt Wertersatz für die Kapitalnutzung zusteht. Der bei einem wirksamen Widerruf zu zahlende – weil in der Regele marktübliche – Vertragszins  entfiele gänzlich,  wenn die Bank (wie im Streitfall) den Darlehensnehmer weder vor Abgabe seiner Willenserklärung auf die mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen noch dieser sch ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätte, das die Bank vor Ende der Widerrufsfrist mit der Auszahlung des Darlehens beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 -)!

Vorteile für den Darlehensnehmer bei einem wirksamen Widerruf

  • Umfinanzierung auf Darlehen mit Niedrigzins
  • Vorfristige Ablösung der Kredite ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
  • Rückforderung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung
  • Keine Nichtabnahmeentschädigung bei Forward-Darlehen

Lassen Sie deshalb auch Ihre Kreditverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg