Landgericht Stuttgart verurteilt Audi AG zu Schadensersatz

Unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines“ Thermofensters“ bei Audi A4

Ein bahnbrechendes Urteil hat jetzt das Landgericht Stuttgart am 8.1.2019 verkündet (Az.: 7 O 265/18): Es verurteilte die Audi AG einen Audi A4 Avant, den der Kläger im Oktober 2015 gekauft hatte, zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug -um- Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und stellte weiter fest, dass dem Käufer Schadenersatz für Schäden zu bezahlen ist, den dieser aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat.

Das Fahrzeug verfügt über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein SCR – Katalysator, der mit Ad-Blue betrieben wird, zum Einsatz, zum anderen eine sogenannte Abgasrückführung. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 °C erfolgt (“ Thermofenster“. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dieses „Thermofenster“ unzulässig ist. Eine Abschalteinrichtung sei nur dann ausnahmsweise im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit a) EG-VO 715/2007 zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen. Das war dem streitgegenständlichen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht so. Da die Schalteinrichtung ununterbrochen arbeitete, würde sie der Zielsetzung der vorgenannten EG-Verordnung komplett zuwiderlaufen.

Das Landgericht Stuttgart nahm folglich eine sittenwidrige Schädigung des Käufers an, weil er nicht das bekommen hat, was aufgrund des Kaufvertrages an sich zugestanden hätte, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen vollständig entsprechendes Fahrzeug.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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