– Tausende Euro Vorteil –

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 08.12.2020 (- 8 K 1516/18 -)  entschieden, dass Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Ausgangslage

Der als Verbraucher agierende Kläger hat in 2010 mit einem Kreditinstitut zur Finanzierung einer von ihm selbst genutzten Immobilie einen Darlehensvertrag abgeschlossen und seine auf Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Das sich danach ergebende Rückabwicklungsschuldverhältnis wurde vollzogen. Danach ergab sich zugunsten der Bank noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von über € 100.000,00 und zugunsten des Darlehensnehmers ein Nutzungsersatz auf seine von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Raten) von über € 18.000,00. Dieser Nutzungsersatz ist die gemutmaßte und von der Bank gezogene Rendite auf die geleisteten Raten, die die Bank nach einem wirksamen Widerruf aber nicht behalten darf, sondern an den Darlehensnehmer (in der Regel: 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die gezahlten Raten) herauszugeben hat. Von diesem Betrag behielt das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein; auch das Finanzamt unterwarf den Nutzungsersatzanspruch der Kapitalertragsteuer.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Das sah das Finanzgericht anders und urteilte, dass dieser Nutzungsersatz von über € 18.000,00 nicht der Abgeltungssteuer unterliege. Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe vielmehr derjenige, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse; erfasst seien alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung seien; so z. B. auch Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen, die Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals seien.

Der klägerische Nutzungsersatzanspruch sei aber – so das Finanzgericht Baden-Württemberg – bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Vermögensmehrung aufgrund einer Kapitalüberlassung. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung seien als eine Einheit zu betrachten. Danach verbleibe im Ergebnis eine (Zins-) Belastung des Klägers. Der Nutzungsersatzanspruch sei „ein der interessengerechten Rückabwicklung dienender Berechnungsposten“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde Revision  beim Bundesfinanzhof – VIII R 5/21- eingelegt.

Mehrere tausend Euro Vorteil!

Auf die erhaltenen Nutzungsersatzansprüche können daher mehr als 25 % erspart werden – dies sind schnell mehrere tausend Euro! Darlehensnehmer sollten deshalb ihre Ansprüche durch Erhebung von Einsprüchen und durch einen Klageweg offenhalten.

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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