– Amtsgericht Krefeld bestätigt Anspruch des Sparers –

Nunmehr hat auch das Amtsgericht Krefeld mit Urteil vom 25.03.2021 (Az.: 5 C 123-20)  ebenso wie das Amtsgericht Ansbach (Urt. vom 07.01.2021 – 3 C 551/20 –) und  das Landgericht Deggendorf (Urt. vom 24.09.2020 – 31 U 232/20) den Anspruch des klagenden Sparers auf Zahlung eines weiteren Zinsbetrages aus einem beendeten Prämiensparvertrag vollständig bestätigt.

Was war geschehen?

Der Kläger hatte mit der beklagten Sparkasse Anfang 2000 einen Sparvertrag über ein sogenanntes S-Prämiensparen flexibel abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen war unter anderem vereinbart, dass auch auf die geleisteten Sparraten seitens der Sparkasse ein Zinssatz auf den Sparbetrag von „z. Zt.“  3,00 % gezahlt werde – eine darüber hinausgehende Regelung hinsichtlich einer etwaigen Zinsanpassung erfolgte aber nicht.

Nachdem die Beklagte den Prämiensparvertrag unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) gekündigt hatte, löste der Sparer das Konto auf und ließ sich das Guthaben auszahlen, verlangte allerdings von der beklagten Sparkasse die Nachzahlung weiterer Zinsen in Höhe von € 3.381,67. Da dazu die Sparkasse nicht bereit war, erhob er Klage.

Die Entscheidung des AG Krefeld

Das Amtsgericht Krefeld gab dem Kläger in vollem Umfang Recht und verurteilte die Sparkasse auf Zahlung der nachverlangten Zinsen.

Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die Klausel in dem Vertrag, wonach die Spareinlage variabel verzinst werde, unwirksam sei, da der beklagten Sparkasse damit ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt werde. Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) unzulässig. Deswegen sei die nunmehr im Vertrag entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch das Gericht nach § 133, 157 BGB zuschließen. Diese Bestimmung habe sich danach zu richten, welche Regelung der Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten.

Insofern sah das Amtsgericht Krefeld es aus Sicht des objektiven Empfängers in der Situation der Parteien als nachvollziehbar und angemessen an, die vom Sparer dargelegte Vertragsanpassung des Prämiensparvertrages entsprechend seiner Berechnung anhand des angeführten gleitenden Zinssatzes der Deutschen Bundesbank WX4260 durchzuführen – in diesem Sinne hatte auch bereits das OLG Dresden (Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1 /19) entschieden. Dieser monatlich angepasste Zinssatz korrespondiere in zeitlicher Hinsicht mit der prognostischen Dauer der Spareinlage des Klägers.

Insbesondere hielt das Gericht den Anspruch des Klägers nicht für verjährt; die Forderung auf Auszahlung des Sparguthabens werde erst mit Kündigung des Vertrages fällig.

Vorteile von mehreren tausend Euro!

Auch Sie sollten sich beraten lassen, ob Ihr Prämiensparvertrag ebenfalls zu Zinsnachzahlungsansprüchen gelangt. Wie viel Zinsen nachverlangt werden können, ist nur individuell – und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – berechenbar. Denn dies hängt unter anderem davon ab, wann der Sparvertrag geschlossen wurde, welcher Anfangszinssatz vereinbart wurde und welche Sparraten der Sparer jeweils eingezahlt hat. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat bei überprüften Sparverträgen einen durchschnittlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe von mehr als € 4.000,00 ermittelt.

Auch Wirksamkeit der Kündigungen überprüfen!

Ausgangslage der Zinsnachberechnungen ist häufig der Umstand, dass die Sparkassen die relativ hoch verzinsten Prämiensparverträge vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BGH aus April 2019 mit dem Argument kündigten, sie selbst könnten in Anbetracht einer Niedrigzinsphase nicht mehr diejenigen Renditen erwirtschaften, die sie benötigten, um die an die Sparer versprochenen Prämien auszuzahlen.

Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte sind solche Kündigungen aber ebenso unwirksam, da in einer Vielzahl von Fällen die Prämienstaffeln ganz anders ausgestaltet sind, als diejenigen, die dem Urteil des BGH zugrunde lagen. Hinzukommt, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Sparkasse wirklich solche Erschwernisse hat oder sie sich nur pauschal und unsubstantiiert hierauf beruft. Daneben ist weiter zu untersuchen, ob die Sparkassen nicht gehalten gewesen wären, die Zinsaufwendungen, die sie in Phasen der Niedrigzinsen vermehrt zu tätigen haben, nicht durch entsprechende Geschäfte hätten kompensieren können.

Erhebliche Expertise vorhanden!

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossenen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er vertritt (bundesweit) eine erhebliche Anzahl von Sparern zu diesen Themen.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg