– Totalverlust droht –

Die Geschäftstätigkeit der UDI-Gruppe besteht darin, in erster Linie in nachhaltige Produkte zu investieren. Dazu zählen zuvörderst Projekte aus den Bereichen erneuerbare Energien, wie z. B. der Bau- und der Betrieb von Biogas- oder Solaranlagen „Grünes Geld, saubere Rendite“ – Mit diesem Slogan warb die in Nürnberg ansässige UDI um das Vertrauen der Anleger. Auf dieser Grundlage sammelte das Unternehmen in der Vergangenheit rund 500 Millionen Euro von über 17.000 Anlegern ein.

Ausgangslage

Häufig hat die UDI-Gruppe die Anleger bewegt, sogenannte Nachrangdarlehen mit ihnen abzuschließen. Für das Geld, dass die Anleger den Gesellschaften als eine Art Kredit gaben, wurden Zinsen von 5 – 9 % versprochen – und zwar zusätzlich zur Rückzahlung des eingezahlten Kapitals. Insgesamt geht es hierbei um Produkte von 13 Tochtergesellschaften mit dem Namen „UDI Energie Festzins“.

BGH

In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2018 und 2019 wurden die sogenannten Nachrangklauseln überprüft und umfangreiche Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klauseln gestellt. Genau diese Nachrangklauseln bereiten jetzt Probleme, da nach Auffassung des BGH die Risiken transparenter hätten benannt werden müssen.

BaFin

Nunmehr hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) inzwischen angeordnet, dass bestimmte Nachrangdarlehen rückabgewickelt, also rückgezahlt werden müssen – denn wegen der unklaren Nachrangdarlehensklausel fehlt es den Gesellschaften der UDI an den entsprechenden Genehmigungen zum Abschluss solcher Darlehensverträge; es handelt sich dann nämlich um Einlagengeschäfte, die einer Erlaubnis bedurft hätten.

Die UDI-Gesellschaften haben daher in einer Vielzahl von Fällen die Anleger angeschrieben, um diese auf den weitgehenden Verzicht ihrer Forderungen zu bewegen. Die Anleger sollten im Durchschnitt auf über 70 % ihres Kapitals verzichten und der Rest sollte in eine andere Gesellschaft verlagert werden. Zudem würde es danach mehrere Jahre dauern, bis das restliche Geld zurückfließe.

Was können betroffene Anleger tun?

Es ist zu befürchten, dass die Anleger auf einen erheblichen Teil ihres Kapitals verzichten, verlieren oder sogar einen Totalverlust erleiden.

Würden Insolvenzverfahren eröffnet, bestünden grundsätzlich die Möglichkeit, entsprechende Ansprüche anzumelden – fraglich bleibt allerdings, ob ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um einen Großteil der Forderungen der Anleger zu begleichen.

In jedem Fall muss individuell geprüft werden, welche Handlungsempfehlungen den Anlegern gegeben werden können.

Dabei muss auch geprüft werden, ob Schadensersatz von den Geschäftsführern der Gesellschaft verlangt werden kann. Denn immerhin fehlt es wegen der Unwirksamkeit der Nachrangklausel an der erforderlichen Genehmigung, so dass sich die Frage stellt, ob diese in Haftung genommen werden können.

Wenden Sie sich deshalb bitte zu diesem Zweck an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg