– Amtsgericht Ingolstadt hält den Referenzzins WX4260 für beanstandungsfrei –

Mit Endurteil vom 24.06.2022 hat das Amtsgericht Ingolstadt die Sparkasse Ingolstadt – Eichstätt zur Zinsnachzahlung in Höhe von ca. € 850,00 verurteilt (n.n.rkr.). Der von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte als Sparer mit der Sparkasse Ingolstadt – Eichstätt drei Prämiensparverträge im Jahr 2005 abgeschlossen. Diese beinhalteten eine unwirksame Zinsanpassungsklausel mit folgendem Wortlaut:

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.zt. 1,250%, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie …“

Da im gesamten Sparvertrag allerdings nicht ordnungsgemäß beschrieben war, wie dieser variable Anfangszinssatz sich entsprechend nach oben oder unten verändert, wenn sich der Zins am Kapitalmarkt bewegt, ist diese Klausel rechtswidrig.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt

Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel hat eine ergänzende Vertragsauslegung statt­zu­finden, ist also zu fragen, welcher Referenzzins zu hinterlegen ist, wenn die Parteien ge­wusst hätten, dass die Klausel unwirksam ist. Das Amtsgericht Ingolstadt hat den Vortrag des klagenden Sparers, der Referenzzins WX4260 sei hierbei zu hinterlegen, für richtig erachtet und folge der vorgelegten Zinsanpassungsberechnung des Kreditsachverständigenbüro Hink und Fischer, auch im Hinblick auf die übrigen finanzmathematischen Parameter. Der dort zugrunde gelegte Re­fe­renz­zins mit einem Durchschnittswert von über 9 bis 10 Jahren sei zur Heranziehung geeignet und auch öffentlich zugänglich. Der Prämiensparvertrag wäre ohnehin nicht vor Ablauf von 15 Jah­ren kündbar, weshalb eine Verzinsungsdauer von etwa 7 Jahren, wie von der Sparkasse Ingol­stadt – Eichstätt vorgetragen, nicht nachvollziehbar wäre. Zwar hätte die beklagte Sparkasse die Berechnung beanstandet, ohne aber selbst eine Berechnung vorzulegen, was ihr als Kre­ditinstitut ohne weiteres möglich sein sollte – das Amtsgericht Ingolstadt erholte daher kein Sachverständigengutachten.

Erhebliche Erfahrung

Sollten Sie selbst meinen, Ihre Sparverträge bzw. Prämiensparverträge hätten eine un­wirk­sa­me Zinsanpassungsklausel und Ihnen stünde ebenfalls eine Zinsnachzahlung zu, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas wenden, der seit Jahren – und auch bundesweit – Sparer zu solchen Kon­stel­lationen vertritt. Häufig stellt sich bei Überprüfung der Sparverträge zudem heraus, dass auch die Kündigungen unwirksam sind. Unlängst hat erst das OLG Nürnberg mit Endurteil vom 19.03.2022 entschieden, dass eine Kündigung eines Prämiensparvertrags erst frühes­tens dann in Betracht komme, wenn die nominell bezeichneten Prämiensparjahre abgelaufen sind.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg