– OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim Verbraucherbauvertrag –

Mit Urteil vom 29.03.2022 hat das OLG Zweibrücken (- 5 U 52/21 -, Revision ist an­hängig beim BGH unter dem Aktenzeichen: VII ZR 94/22) entschieden, dass ein Ver­braucherbauvertrag auch dann vorliegt, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Diese vom BGH bislang ungeklärte Rechtsfrage hat das OLG Zweibrücken im Sinne der Bauherren entschieden (so auch LG München I, Endurteil vom 28.10.2021 – 5 O 2441/21 -, OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2021 – 24 U 198/20 -; anders: Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.11.2021 – 21 U 41/21 -). Damit können sich die Bauherren auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen etwa eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stel­len.

Der Sachverhalt

Zwischen dem Bauherren-Ehepaar und dem Handwerksunternehmen war es zu einem Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen, weshalb die Eheleute die Zahlung des restlichen Werklohnes von ca. € 8.000,00 verweigerten und auch das Verlangen des Handwerkers nach Stellung einer Sicherheitsleistung für diese ausstehenden Summe nicht nachkamen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Nachdem noch das Eingangsgericht, das Landgericht Landau, die Bauherren zur Stellung einer Handwerkersicherung verurteilt hatte, sah dies das OLG Hamm anders. Das OLG Zweibrücken urteilte, dass es sich hier im Sinne des § 650i BGB um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Deshalb bestünde ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zugunsten der Verbraucher (§ 650f Abs. 6 BGB), wonach eine solche Bauhandwerkersicherung nicht vom Bauunternehmer verlangt werden könne.

Ob die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer einen Verbraucherbauvertrag darstellt, ist bislang umstritten.

Das OLG Zweibrücken meinte, dass sich nur mit einer erweiterten Auslegung des Gesetzeswortlauts das gesetzgeberische Ziel des Verbraucherschutzes erreichen ließe. Deshalb sei der abgeschlossene Vertrag als Verbraucherbauvertrag anzusehen und ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung bestehe nicht.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen zum Sachverhalt und einer rechtlichen Konstellation, die der hier vorliegenden ähnlich ist, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – oder Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – wenden.

Beide haben erhebliche Erfahrung im Umgang mit Sachverhalten, die baurechtliche und verbraucherrechtliche Fragestellungen beinhalten.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg