– BGH entscheidet mit Urteil vom 05.05.2022 –

Der Bundesgerichtshof hat am 05.05.2022 ein Urteil gefällt, wonach eine Kapitalanlage nicht als „bombensicher“ bezeichnet werden kann, da in den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien nur bedingte Rückkaufsrechte vereinbart waren.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine ehemalige Musiklehrerin einer Grund- und Hauptschule, hatte mit einem Unternehmen, das hauptsächlich im Bereich der Vermietung von Datenspeichersystemen (Storage-Systeme) tätig war, vier solcher Systeme zum Gesamtkaufpreis von € 28.000,00 und wenige Monate später ein weiteres System zu einem Preis von € 8.000,00 erworben.

Die Kaufpreissummen zahlte die Klägerin. In den vertraglichen Regelungen erklärte sich die Verkäuferin bereit, der klagenden Käuferin nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung ein Angebot zum Rückkauf des Storage-Systems zu unterbreiten, falls zu diesem Zeitpunkt Bedingungen erfüllt seien, etwa dass ein Nutzungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Storage-Kunden besteht, dieser nicht gekündigt sei, der Nutzungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt werde und das Nutzungsentgelt vom Storage-Kunden ordnungsgemäß entrichtet würde.

Dabei soll der beklagte Anlageberater der Klägerin unter anderem behauptet haben, dass die Anlage „bombensicher“ sei.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart, das die Klage abgewiesen hatte, auf und verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück. Denn die Vorinstanz war dem angebotenen Zeugenbeweis, dass die Formulierung „bombensicher“ gefallen sei, nicht gefolgt.

Dieser Verstoß war aus Sicht des BGH aber entscheidungserheblich. Denn es könne keinesfalls mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin – wegen der Bedingungen –  nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung von 36 Monaten ihr investiertes Geld in vollem Umfang zurückerhalten werde. Infolge dessen dürfte eine solche Kapitalanlage nicht als „sicher“ und erstrecht nicht als „bombensicher“ bezeichnet werden.

Haben Sie Fragen?

Haben Sie zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Fragen, etwa gerichtet auf einen Falschberatungsvorwurf eines Anlageberaters, könne Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas wenden.

Dieser befasst sich bereits seit über zwei Jahrzehnten mit bank- und kapitalmarktrechtlichen Problemstellungen.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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CategoryVertragsrecht