– BGH verurteilt Immobilienmakler zur Rückzahlung –
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20.04.2023 (I ZR 113/22) entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. Immobilien-Interessenten könnten deshalb auch heute noch Rückzahlungsansprüche gegen Makler zustehen.
Der Sachverhalt
Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Da die Finanzierung für den Erwerb noch nicht stand, sagte ihnen die Immobilienmaklerin zu, das Haus einen Monat lang exklusiv für sie zu reservieren. Dafür zahlten die Kläger 1 % des Kaufpreises von € 420.000,00 als Reservierungsgebühr, also € 4.200,00. Die Kläger nahmen dann später vom Kauf Abstand und verlangten von der beklagten Immobilienmaklerin die Rückzahlung dieser Reservierungsgebühr.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nachdem die Unterinstanzen die Klage auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr abgewiesen hatten, verurteilte der Bundesgerichtshof die Immobilienmaklerin zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
Danach spielte es nach Auffassung der BGH-Richter keine Rolle, dass die Reservierungsvereinbarung mehr als 1 Jahr nach dem eigentlichen Maklervertrag geschlossen worden war. Die Reservierungsvereinbarung benachteilige die Maklerkunden im Sinne AGB-rechtlicher Bestimmungen unangemessen und sei daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr nach den Regelungen der Reservierungsvereinbarung ausnahmslos ausgeschlossen sei und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergäben noch seitens der Immobilienmaklerin eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen sei. Der Reservierungsvertrag widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen des Maklervertrages, wonach eine Provision nur dann geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat. Die Reservierungsgebühr gleiche aber einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers, was nicht zulässig sei.
Rückzahlungsansprüche heute noch geltend machen
Vor dem Hintergrund dieser BGH-Entscheidung werden Sie auch heute noch solche Reservierungsgebühren zurückfordern können, jedenfalls dann, wenn die 3-jährige Regelverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In einem solchen Fall wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg