OLG Düsseldorf
Am 30.06.2017 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-17 U 144/16), dass Darlehensnehmer, die mit einer Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hatten, in der eigentlichen Vertragsurkunde gesondert darauf hinzuweisen seien, dass sie zum Abschluss einer Gebäudeversicherung verpflichtet wären. Wenn die Darlehensgeberin in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen ihren Darlehensnehmern die Verpflichtung auferlegten, dass zur Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld bestimmte Grundstück zum gleitenden Neuwert gegen Feuer, Hagel, Sturm und Leitungswasserschäden zu versichern, reiche es – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – nicht aus, dass sich ein solcher Hinweis in einem vorvertraglichen Informationsblatt befände.
Widerruf des Darlehns
Das Gericht kam daher allein deswegen zu dem Ergebnis, dass der Darlehensvertrag von den Darlehensnehmern wirksam widerrufen werden konnte – es waren nicht alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht worden.
Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg