Widerrufsfrist wegen Nichtübergabe der Vertragsurkunde nicht angelaufen

Landgericht Frankfurt a.M.

Unabhängig von der Frage, ob eine Widerrufsinformation inhaltlich fehlerhaft ist oder nicht hält das LG Frankfurt a.M. in einem Mitte Juni 2017 abgesetzten Urteil die Widerrufsfrist von 14 Tagen schon deshalb nicht für angelaufen, weil die dort beklagte Sparda Bank Hessen eG den klagenden Darlehensnehmern entgegen dem Wortlaut der Belehrung keine „Vertragsurkunde“ zur Verfügung stellte. Denn nach dem Urteil des BGH (XI ZR 381/16) bezeichnet § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags; entsprechend kann der Begriff „Vertragsurkunde“ objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers.

Das Urteil ist auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar, da die Erfahrung der Kreditvergabepraxis lehrt, dass Banken oder Sparkassen nicht einmal – was alternativ möglich gewesen wäre, die Unterschrift der Darlehensnehmer auf dem Darlehensvertrag zur Verfügung stellten.

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Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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