BGH
Die Frage, ob womöglich zahlreiche Kreditverträge unabhängig von Fehlern in der Widerrufsbelehrung auf Dauer widerrufbar sind, ist noch immer nicht entschieden. Die Frist für den Widerruf beginnt nämlich nur, wenn Verbraucher die Vertragsurkunde, ihre Vertragserklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten haben. Die Regel war häufig die, dass dem Verbraucher weder eine Vertragsurkunde noch dessen eigene Vertragserklärung, die einer eigenhändigen Unterschrift, bedurfte, nicht einmal in Kopie übergeben wurde. Brisanz hatte dies vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16. Die Bundesrichter stellten darin klar: „Vertragsurkunde“ ist das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Der Begriff kann nicht dahin ausgelegt werden könne, er meine in einem bestimmten Kontext den Vertragsantrag des Darlehensgebers. Zwar hat das Oberlandesgericht München im Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen: 5 U 3380/17 entschieden: Es kommt für die „Vertragsurkunde“ nicht darauf an, ob auf der vom Darlehensnehmer erhaltenen Abschrift des Dokuments dessen Unterschrift abgebildet ist oder nicht. Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – von Schieder und Partner Rechtsanwälte hält das für falsch. Der 5. Senat in München verkenne die eindeutige Begriffsdefinition des BGH. Rechtsanwalt Schellhas verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (vom 16.6.2017, Aktenzeichen: 8 U 930/16, anhängig beim BGH unter dem Aktenzeichen: XI ZR 417/17), wonach die Vertragsurkunde oder der schriftliche Antrag des Verbrauchers durch die Darlehensgeberin zur Verfügung gestellt werden müssen und es eben nicht reiche, dass der Darlehensnehmer ein Exemplar des Schriftstücks „Darlehensvertrag“ zu seinem Verbleib erhalte. Danach gibt es jetzt eine divergierende Rechtsprechung unterschiedlicher OLG -Bezirke, sodass die Revision auch vom OLG München hätte zugelassen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wird Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben. Zu dieser Rechtsfrage ist allerdings auch schon eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 689/17 anhängig.
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Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg