Dieselfahrverbote und Abgasskandal - Wahren Sie Ihre Rechte

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.02.2018) hält Dieselfahrverbote und deren Verhängung in deutschen Städten für zulässig. Es muss daher damit gerechnet werden, dass viele Städte Dieselfahrverbote verhängen. Das ist ein finanzielles Desaster für PKW-Besitzer und läuft nahezu auf eine „Enteignung“ hinaus.

Denn: Vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge lassen sich entweder nur schwer oder gar nicht mehr verkaufen – jedenfalls tritt ein immenser Wertverlust ein.

Welche Möglichkeiten haben die Käufer oder Kredit- bzw. Leasingnehmer von Dieselfahrzeugen?

Die Kanzlei SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte prüft für Sie die Haftung für Schadensersatz, Rücktritt, Minderung, Nachbesserung oder Widerruf und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Besitzer von VW-Dieselfahrzeugen haben nach aktuellen Urteil des Landgericht Berlin sowie des Landgericht Nürnberg-Fürth recht gute Chancen, Ihr Fahrzeug ohne Wertverlust zurück zu geben, da eine Schummel-Software verbaut wurde . Beispielsweise kann ein Rücktrott vom Kaufvertrag in Betracht kommen, wenn dem Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer eine technisch übliche Beschaffenheit fehlte. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth inzwischen mehrfach entschieden (Urteile vom 10.10.2017, Az.: 9 O 8921/16, 9 O 1368/17, 9 O 8283/16, 9 O 8321/16, 9 O 9191/16 sowie vom 19.10.2017, Az.: 9 O 9193/16 und vom 23.10.2017, Az.: 9 O 8283/16). Achtung: Häufig ist zu lesen, die Verjährung wegen der Täuschung von der VW AG oder der mit dem Volkswagen-Konzern verbundenen Hersteller (Audi AG, Seat, Skoda) würde bereits Ende 2018 eintreten. Das ist aber nur dann richtig, wenn man für den Verjährungsbeginn auf die allgemeine Mitteilung der VW AG im September 2015, bei den Diesel-Motoren sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen oder darauf abstellte, das Kraftfahrzeugbundesamt hätte die VW AG im Oktober 2015 verpflichtet, die als unzulässige Abschalteinrichtung gewertete Programmierung zu entfernen. Stattdessen wird man aber den Beginn der dreijährigen Verjährung erst ab dem Zeltpunkt annehmen können, ab dem der Autobesitzer weiß, dass er ein manipuliertes Fahrzeug besitzt. VW (andere Hersteller oder Händler oder das KBA) haben aber die meisten Geschädigten erst im Februar 2016 angeschrieben. Nimmt man noch hinzu, dass der Volkswagen Konzern bis heute behauptet, der Vorstand hätte weder Kenntnis gehabt noch die Entscheidung dafür getroffen oder beeinflusst, die Schummelsoftware einzusetzen und auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig in 2015 noch keinen Anfangsverdacht hegte, wird  die Verjährung erst zum 31.12.2019 angenommen werden können! Aber auch über andere Hersteller (Daimler und BMW) wird kolportiert, dass sie manipuliert hätten, um die Abgaswerte zu schönen; dazu laufen noch Ermittlungen.

Unabhängig davon werden diejenigen PKW-Besitzer aller Hersteller, die den Kauf des Fahrzeuges mit einem Kredit finanziert oder geleast haben, sich häufig von ihren Fahrzeugen ohne nennenswerte Verluste trennen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder keine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt oder rechtsfehlerhaft erstellt wurde (vgl. Urteil des LG Berlin vom 05.12.2017 – 4 O 150/16). Grundsätzlich läuft die Rückabwicklung eines Kfz.-Leasingvertrags ähnlich ab, wie die eines „normalen“ Kfz.-Darlehens. Der Verbraucher erhält sämtliche Raten und Anzahlungsbeträge zurück und wird von künftigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Im Gegenzug gibt er das Fahrzeug an den Autohändler zurück. Würde der Kredit- oder Leasingvertrag nach Juni 2014 geschlossen, so muss der Kredit- bzw. Leasingnehmer keine Nutzungsentschädigung für das Auto bezahlen. Lesen Sie hierzu unseren Artikel Autokredit widerrufbar!

Werden Sie jetzt aktiv, bevor Verjährungsfristen ablaufen!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an die auf Verbraucherrechte spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – oder Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Stelzig.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg

Wolfgang Stelzig

VERKEHRS- / SCHADENSERSATZ- UND VERTRAGSRECHT
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