Voraussetzungen für wirksame Widerrufsbelehrung eines im Fernabsatz geschlossenen Kreditvertrages

BGH

Der BGH (Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15) hielt Widerrufsbelehrungen zweier im Fernabsatz geschlossener Darlehensverträge allein deshalb für unwirksam, da die Bank von den zwei Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz abhing, nur eine bezeichnet hat. Nach des Fernabsatzbestimmungen hatte der Verbraucher Wertersatz für die erbrachte (Finanz-) Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war und wenn er ausdrücklich zugestimmt hatte, dass der Unter-nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginne. Der Zusatz in der Widerrufsbelehrung der beklagten Bank erweckte demgegenüber den Eindruck, es genüge für die Wertersatzpflicht, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimme, dass die Beklagte „mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist“ beginne. Der Zusatz war damit nach Auffassung des BGH nicht nur unvollständig, sondern außerdem, weil er suggerierte, die Wertersatzpflicht hänge von geringeren Anforderungen ab als gesetzlich vorgesehen, zusätzlich geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

Ein Fernabsatzvertrag ist ein u.a. auch Kreditvertrag, der zwischen einem Bank oder Sparkasse und einem Darlehensnehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefax, E-Mail oder dergl.) abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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