Software Update hindert nicht Rueckgabe eines vom Dieselskandal betroffen PKW - Titel

OLG Köln

Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 18O112/17 – festgestellt und dem Beklagten VW – Vertragshändler empfohlen, dessen Berufung zurückzunehmen.

Denn das OLG Köln ist der Auffassung, dass ein Fahrzeug, das vom Dieselskandal betroffen ist, selbst bei einem durchgeführten Software Update nicht mangelfrei wird.  Die für den Käufer bedeutsame Zulassung des erworbenen Fahrzeugs stünde weiter infrage, ebenso die Veräußerbarkeit und dessen Verkehrswert. Es liege in der Natur der Sache, so das OLG Köln weiter, und sei auch allgemein bekannt, dass ein PKW, dessen Zulassung auf dem Einsatz einer Manipulations-Software sowie einer entsprechenden Täuschung seitens des Herstellers (dort: Volkswagen AG) beruhe und dessen fortgesetzter Betrieb im Straßenverkehr der Entwicklung sowie des Einsatzes einer bis dahin noch nicht vorhandenen Software und der Freigabe der Software seitens des Kraftfahrzeug- Bundesamtes bedürfe, am Fahrzeug- Markt schwerer absetzbar sei als ein PKW, das keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt sei. Der Käufer dürfe daher sein Fahrzeug zurückgeben und auch die von ihm getätigten Aufwendungen auf das Fahrzeug (Navigationssystem, Radioblenden und abschließbares Handschuhfach) soweit es das Fahrzeug in seinem Wert erhöhe, ersetzt verlangen.

Unabhängig davon werden diejenigen PKW-Besitzer aller Hersteller, die den Kauf des Fahrzeuges mit einem Kredit finanziert oder geleast haben, sich häufig von ihren Fahrzeugen ohne nennenswerte Verluste trennen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder keine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt oder rechtsfehlerhaft erstellt wurde (vgl. Urteil des LG Berlin vom 05.12.2017 – 4 O 150/16). Grundsätzlich läuft die Rückabwicklung eines Kfz.-Leasingvertrags ähnlich ab, wie die eines „normalen“ Kfz.-Darlehens. Der Verbraucher erhält sämtliche Raten und Anzahlungsbeträge zurück und wird von künftigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Im Gegenzug gibt er das Fahrzeug an den Autohändler zurück. Würde der Kredit- oder Leasingvertrag nach Juni 2014 geschlossen, so muss der Kredit- bzw. Leasingnehmer keine Nutzungsentschädigung für das Auto bezahlen. Lesen Sie hierzu unseren Artikel Autokredit widerrufbar!

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Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an die auf Verbraucherrechte spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – oder Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Stelzig.

Wolfgang Stelzig

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