– Landgericht Bonn gibt klagendem Darlehensnehmer recht –

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 17.11.2022 (17 O 89/22) einem Darlehensnehmer gegenüber der Volksbank Köln Bonn eG einen Rückzahlungsanspruch von über € 15.000,00 zugebilligt, da die Bank diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hatte.

Der Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahr 2019 einen Verbraucherdarlehensvertrag für eine Im­mo­bilienfinanzierung über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 450.000,00 ab­ge­schlos­sen. Das Darlehen war grundpfandrechtlich besichert. In Ziffer 8 der Dar­lehens­ver­trags­be­din­gungen war im Hinblick auf die Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vor­fäl­lig­keitsentschädigung unter anderem ausgeführt, dass sich die zugunsten der Bank ergebende Zinseinbuße bei einer vorzeitigen Darlehensablösung auf der Grundlage einer ermittelten Netto­zins­verschlechterungsrate „für die Restlaufzeit“ des abzulösenden Darlehens errechne.

Der klagende Darlehensnehmer plante eine Veräußerung des Anwesens, fragte nach den Mög­lichkeiten und Konditionen einer vorzeitigen Ablösung und kündigte das Darlehen unter anderem, weil ihnen aus dem Verkauf des Beleihungsobjekts ein berechtigtes Interesse dazu zu­stünde. Die Volksbank wies die Kündigung zurück, berechnete jedoch eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schädigung mit über € 15.000,00, die auch der Darlehensnehmer – unter dem Vorbehalt der Rückzahlung – an die Volksbank zahlte.

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn

Das LG Bonn gab dem Darlehensnehmer recht und verurteilte die Volksbank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, da diese von der Volksbank ohne Rechtsgrund erlangt sei.

Denn die Volksbank hatte den klagenden Darlehensnehmer bei Vertragsschluss klar und verständlich über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht sowie über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren.

Die Angaben der beklagten Volksbank in Ziffer 8 des Darlehensvertrags erwiesen sich jedoch nach Auffassung der Richter als unzureichend, da hieraus nicht hinreichend hervorgehe, dass es für die Ermittlung des Zinsverschlechterungsschadens durch die Bank nicht auf die restliche „Laufzeit“ des Vertrags, sondern auf den Zeitraum der gesicherten Zinserwartung – vorliegend der Sollzinsbindung – ankomme.

Tipp

Bestehen Zweifel daran, dass sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immo­bi­liar­dar­leh­ensvertrags ordnungsgemäße Hinweise und gesetzliche Vorgabe zur Berechnung einer Vor­fälligkeitsentschädigung finden, sollten die Beträge (nur) unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden!

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Vertragsformularen der Volks­ban­ken und der Raiffeisenbanken solche unwirksamen Angaben in den Vertragsbedingungen vor­han­den sind.

Haben Sie Fragen zur Rechtslage oder zu dem Urteil?

Dann können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, wenden. Dieser hat eine erhebliche Erfahrung mit bankrechtlichen Fragestellungen, wie sie gerade auch im vorliegenden Fall vom Landgericht Bonn zu verhandeln waren.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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