Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 17.07.2018 – 10 U 143/17 – entschieden
Nach dem Sachverhalt begehrte ein Architekt von einem Besteller, der Verbraucher ist, Honorar in Höhe von über € 56.000,00 für in Oktober 2014 erbrachte Planungsleistungen. Darauf, ob ein Vertrag tatsächlich zu Stande kam oder es sich lediglich um Akquiseleistungen des Architekten handelte, kam es aber nicht entscheidend an. Denn unstreitig kam der – etwaige – Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen bei einer Abendeinladung und am nächsten Tag in einem Auto zu Stande. Damit lag (wenn überhaupt) ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, den der Besteller nach Meinung des Gerichts noch widerrufen konnte. Nach Auffassung des Senats stellt ein Planervertrag selbst dann, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind, keine – den Widerruf ausschließenden – Vertrag über den Bau neuer Gebäude nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Und auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich keinen Widerruf erklärte, sondern nur behauptet, es sei kein Vertrag geschlossen worden, könne er den Vertrag widerrufen.
Da keine Widerrufsbelehrung ausgereicht worden, der Besteller also nicht über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes sowie etwaige Wertersatzpflichten unterrichtet war, konnte der Architekt nicht einmal Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangen. Auch war ihm aus gesetzlichen Gründen der Weg versperrt, Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend zu machen (§ 361 Abs. 1 BGB).
Architekten und Planern ist daher dringend zu empfehlen, auch für solche Vertragsanbahnungs – und Vertragsabschlusssituationen formularmäßige Widerrufsinformationen vorzuhalten. Und der beauftragende Verbraucher sollte auch stets im Blick haben, ob er sich nicht durch Widerruf von einem unliebsamen Vertrag lösen kann -. Dabei gilt es aber auch die Frist von 12 Monaten und 2 Wochen zu berücksichtigen; selbst, wenn der Verbraucher nicht belehrt wurde, erlischt dann nämlich das Recht zum Widerruf.
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Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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