HOAI Höchst- und Mindestsätze unwirksam

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019, AZ.: RS C – 377/17 entschieden, dass die in der Honorarordnung für Architekt und Ingenieure (HOAI) geregelten verbindlichen Höchst – und Mindestsätze einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit darstellen. Mit dieser Entscheidung folgte der EuGH die Empfehlung des Generalanwalts.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die HOAI?

Diese Entscheidung hat zunächst lediglich Auswirkungen im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission. Der Gesetzgeber muss nun innerhalb eines Jahres Regelungen treffen, um das Urteil des EuGH umzusetzen.

Ob die HOAI als solche bestehen bleibt und nur die Preisgestaltung aufgehoben wird, bleibt abzuwarten. Für diesen Fall könnte die HOAI immer noch als Regelung dafür dienen, falls die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages kein Honorar vereinbart haben. Auch bleiben viele Regelungen der HOAI von dem Urteil des EuGH unberührt, was beispielsweise die Leistungsbilder sowie die Regelungen zur Ermittlung des Honorars angeht. Die HOAI kann zudem weiterhin als Grundlage für Architekten – und Ingenieurverträge herangezogen und vereinbart werden. Lediglich die Pflicht zur Einhaltung der Höchst – und der Mindestsätze durfte nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sein. Ergibt sich die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung aus anderen Gründen, sollte es gleichwohl möglich sein, die vereinbarten Mindestsätze gerichtlich durchzusetzen.

Näheres wird sich hierzu in Kürze ergeben.

Thomas Schieder, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg