HOAI Was nun

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019, AZ.: RS C – 377/17 entschieden, dass die in der Honorarordnung für Architekt und Ingenieure (HOAI) geregelten verbindlichen Höchst – und Mindestsätze einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit darstellen.

Im Nachgang zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist nunmehr in der Praxis unklar, wie hinsichtlich bereits abgeschlossener Verträge, laufender gerichtlicher Honorarprozesse oder neuer Planerverträge mit entsprechenden Honorarvereinbarungen vorzugehen ist. Hier besteht mangels entsprechender Vorgaben und gerichtlicher Entscheidungen noch eine nicht unerhebliche Unsicherheit.

Fest steht jedenfalls, dass mit der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 jedes Gericht auch in laufenden Verfahren die Pflicht hat, die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu beachten. Damit ist das Verbot der Unterschreitung der vormals zwingenden Mindest – und Höchstsätze der HOAI selbst in laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr maßgeblich. Dies trotz der Tatsache, dass der Gesetzgeber für eine Anpassung der HOAI an diese Rechtsprechung bis zu einem Jahr Zeit benötigen kann.

Bei einem Architektenvertrag, in dem in der Vergangenheit ein Honorar innerhalb der Mindest – und Höchstsätze vereinbart war, kann davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung nach wie vor wirksam bleibt.

Was müssen Sie in Zukunft beachten?

Für die Zukunft ist zu beachten, dass mit dem Auftraggeber eine schriftliche Honorarvereinbarung – so früh wie möglich – getroffen wird. Mit der Entscheidung des EuGH steht nunmehr lediglich fest, dass Honorarvereinbarungen, die unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze der HOAI lagen, nicht mehr mit der Begründung als unwirksam bezeichnet und entsprechendes Differenzhonorar verlangt oder zur Herabsetzung verlangt werden kann, dass die bislang zwingenden Mindest– und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht eingehalten sind.

Es bleibt abzuwarten, wie in Umsetzung der Entscheidung des EuGH bei Neugestaltung der HOAI verfahren wird.

Thomas Schieder, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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