Konkludent beauftragte Architektenleistung

OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 5.06.2018 – I-21 U 108/17) hat fast lehrbuchartig herausgearbeitet, wann von einem konkludent abgeschlossen Architektenvertrag und wann nur von Akquisitionsleistungen auszugehen ist.

Die Abgrenzung zwischen Akquisition und Vertragsschluss ist nämlich in Ermangelung eines schriftlichen Vertrags nicht oder nur schwer objektiv festzumachen, wie das OLG Düsseldorf betont.

Abgehoben wird bei der Beantwortung dieser Frage darauf, ob die Parteien den für den Abschluss eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsbindungswillen hatten und in welchem Umfang Architektenleistungen übertragen wurden. Hierbei sei nach Indizien als mittelbare Tatsachen zu suchen, die geeignet sein müssten, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (sei es einen Architektenvertrag bestärkend oder diesen entkräftend) zu ziehen.
Indizien für einen Rechtsbindungswillen auf der Seite des Auftraggebers können sich insbesondere daraus ergeben, wie der Auftraggeber mit den Leistungen des Architekten umgegangen ist. Wenn bspw. Architektenpläne an eine Bank im Zuge von Darlehensverhandlungen oder an einen Bauunternehmer zur Erstellung eines Angebots herausgegeben wurden, wird man von einer Verwertung von Architektenleistung ausgehen können. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers könnten von Bedeutung sein: Ist der Auftraggeber schon Eigentümer des Grundstücks oder trägt er sich nur mit der Absicht, das Grundstück zukünftig zu erwerben. Jedenfalls ende die vergütungsfreie akquisitorische Phase, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Wenn die Parteien lediglich mündlich Absprachen getroffen haben, fehlen regelmäßig jegliche konkreten Hinweise auf den von der vertraglichen Vereinbarung erfassten Leistungsumfang. Die in Anlage 10 zur HOAI gelisteten Grundleistungen wird man aber für den Regelfall im Wege der Auslegung heranziehen und annehmen können, dass der Auftraggeber die Ausführung dieser „zur ordnungsgemäßen Erfüllung erforderlichen Leistungen“ wünscht und der Architekt dem zustimmt.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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