Die HOAI 2013

Am 17 Juli trat die HOAI 2013 in Kraft. Die neue Regelung enthält wesentliche Änderungen zu den vorherigen Fassungen, insbesondere wurden

  • die Honorare im Durchschnitt um 17 % erhöht,
  • zahlreiche neue und geänderte Begriffsdefinitionen in § 2 HOAI (2013) festge­schrie­ben.

Weiter wurde

  • die Fälligkeit des Honorars analog zum BGB von einer Abnahme abhängig gemacht, § 15 HOAI (2013) und
  • die Leistungsbilder an die CAD-Planung angepasst und stark überarbeitet.

Zudem wurden

  • zahlreiche Gedanken der HOAI 1996/2002, wie zum Beispiel die mitzuverarbeitende Bausubstanz, wieder berücksichtigt,
  • die Objektlisten überarbeitet.

Im Einzelnen:

1. Honorarerhöhung

Die Honorare wurden im Vergleich zur HOAI (2009) im Durchschnitt um 17 % erhöht. Dafür ist jedoch auch der Leistungsumfang erweitert worden.

Maßgeblichen Einfluss auf die Honorarhöhe haben nach der Begründung der Novellierung der HOAI insbesondere der Mehraufwand aus den nunmehr neugefassten Leistungsbildern, die Entwicklung der Baupreise und der Personal- und Sachkosten in den Architektur- und Ingenieurbüros sowie Rationalisierungsmaßnahmen im Planungs­prozess. Unterschiedliche Honorarsteigerungen für die einzelnen Leistungsbilder er­geben sich aus dem geänderten Planungsaufwand in Folge deren Aktualisierung, die meist auch mehr Leistungen der Architekten und Ingenieure nach sich zieht.

Bei den Honorartabellen der Flächenplanung erfolgte eine Umstellung von Ver­rechnungs­einheiten auf Flächen in der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und für die Landschaftsplanung (Grünordnungsplan und landschaftspflegerischer Begleitplan). Vereinheitlicht wurde zudem die Anzahl der Honorarzonen.

In § 15 HOAI (2013) wurden die vorhandenen Regelungen über Zahlungen zulasten der Architekten verschärft. Erforderlich ist nunmehr nicht nur die Übergabe einer prüf­fähigen Honorarschlussrechnung an den Bauherren, sondern auch die Abnahme der Leistungen der Architekten und des Ingenieures als Fälligkeitsvoraussetzung für den Honoraranspruch.

2. Überarbeitung der Leistungsbilder

  • Wesentliche Änderungen für das Leistungsbild der Gebäudeplanung ergeben sich daher wie folgt:
  • Leistungsphase 1: Ortsbesichtigung und Dokumentieren der Ergebnisse,
  • Leistungsphase 2: Vergleich der Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmen­bedingungen, Koordination der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vor­gängen des Planungs- und Bauablaufs, Dokumentation der Ergebnisse,
  • Leistungsphase 3: Koordination der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Fortschreibung des Terminplans, Dokumentation der Ergebnisse,
  • Leistungsphase 5: Koordination der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Fortschreibung des Terminplans, Überprüfen erforderlicher Mon­tage­pläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktion und baukonstruk­tiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung,
  • Leistungsphase 6: Aufstellen eines Vergabeterminplans, abstimmen und ko­ordi­nieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten, ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse, Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung, Zu­sammen­stellung der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche,
  • Leistungsphase 7: Koordinieren der Vergaben der Fachplaner, Führen von Bietergesprächen, Erstellen von Vergabevorschlägen, Dokumentation des Vergabeverfahrens,
  • Leistungsphase 8: Fortschreibung des Terminplans, Dokumentation des Bau­ablaufs (z.B. Bautagebuch), Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Be­teiligter, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, systematische Zusammen­stellung der Dokumentation.
  • Leistungsphase 9: Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfrist festgestellten Mängel.

Aus vorstehenden Änderungen ergibt sich, dass insbesondere betreffend Termine und Kosten Schwerpunkte gesetzt wurden. Die Terminplanung ist bereits als Grundleistung in die Leistungsphase 2 (Vorplanung) aufgenommen. Sie findet sich zudem in Leistungs­phase 3 (Entwurfsplanung) und Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) so­wie in Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe).

Gleiches gilt für die Kosten. Entscheidende Erweiterungen enthält die Leistungsphase 6 mit dem Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungs­ver­zeichnisse und der Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungs­verzeichnisse mit der Kostenberechnung. Eine Erweiterung ergibt sich in der Leistungsphase 7 mit dem Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung.

Hinzukommt, dass sich bei der Verteilung des Gesamthonorars die einzelnen Prozent­punkte verschoben haben. So erhält die Leistungsphase 3 4 % mehr, Leistungsphase 1 1 % weniger und die Leistungsphase 4 3 % weniger. Weiter wurde auf der Leistungs­phase 9 1 % in die Leistungsphase 8 übertragen.

Anzumerken ist noch, dass ein Umbau/Modernisierungszuschlag auf maximal 33 % begrenzt wurde. Ohne schriftliche Vereinbarung wird ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % unwiderleglich vermutet.

3. Mitzuverarbeitende Bausubstanz

Nach der Neuregelung der HOAI (2013) ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Der Umfang und der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen anhand der Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile zu ermitteln oder schriftlich zu vereinbaren. Hieraus resultieren unter Umständen zwei verschiedene Vereinbarungen, da der Zeitpunkt der Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach Auftragserteilung liegen wird und daher bei Auftragserteilung die erste Vereinbarung und sodann nach erfolgter Kostenschätzung oder Kostenberechnung die zweite Vereinbarung zu erfolgen hat. Nach § 2 Abs. 7 HOAI (2013) ist mitzuverarbeitende Bausubstanz der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Nach § 36 Abs. 1 HOAI (2013) kann für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis zu 33 % auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung hat bei Auftragserteilung schriftlich zu erfolgen. Die Höhe des Zuschlags kann frei vereinbart werden und kann auch unter 20 % liegen. Nach § 36 Abs. 2 HOAI (2013) kann für Umbauten und Modernisierung von Innenräumen gemäß § 2 abs. 1 HOAI (2013) in Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 % auf das ermittelte Honorar bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.

4. Überarbeitung der Objektlisten

Die Objektlisten sind nunmehr in Tabellenform und nach bautypologischer Gliederung vorgenommen. Dies vereinbar die Bestimmung der Honorarzone für ein Objekt. Die Zuordnungsmöglichkeit von bis zu 3 Honorarzonen für ein Objekt lässt erkennen, dass gleiche Objekte wegen unterschiedlicher Bewertungsmerkmale und Bewertungspunkte auch unterschiedlichen Honorarzonen zugeordnet werden können.

5. Sonstiges

Neue Reglungen bezüglich der Honorarberechnung ergeben sich auch für den Fall von Änderungen des vertraglichen vereinbarten Leistungsumfangs § 10 HOAI (2013). Ein Anspruch auf Änderung der Honorarvereinbarung wird nicht mehr auf eine Tatsachenfeststellung bezogen. Der Anspruch ist vielmehr von einer Einigung zwischen den Vertragsparteien abhängig, die schriftlich abzufassen ist. Auch Wiederholungsleistungen stehen unter dem genannten Einigungsvorbehalt, § 10 Abs. 2 HOAI (2013). Künftig sind weiter mehrere Entwurfsleistungen wie Wiederholungsleistungen zu behandeln. Dagegen dürften sich aus der Beauftragung mehrerer Objekte deswegen Schwierigkeiten ergeben, da gemäß § 11 Abs. 2 HOAI (2013) die anrechenbaren Kosten der einzelnen Objekte addiert werden müssen, wenn es sich um vergleichbare Gebäude mit gleicher Honorarzone und zeitgleicher Planung und Errichtung handelt. Ab der 8. Wiederholung ergibt sich eine Honorarreduzierung von 90 %.

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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