Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Der BGH (Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15) hat erneut entschieden, dass ein Auftrag­geber eines Bauvertrages, der einen vom Unternehmer zu vertretenden Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen könne. Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft den das Gebäude erstellenden Bauträger auf Schadensersatz verklagt und die Klage damit begründet, dass eine Gartenanlage mangelhaft sei, da die Schichtdicke des eingebauten Ober­bodens nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Nach Ein­holung eines Sachverständigengutachtens, das diesen Vortrag bestätigte, verurteilte das LG Magdeburg und auch das OLG Frankfurt/Main den Bauträger zur Zahlung der durch den Gutachter ermittelten Mangelbeseitigungskosten. Die jeweiligen Urteile wurden damit begründet, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadensersatzes nicht davon abhänge, dass die Mängel auch tatsächlich beseitigt würden.

Diese Entscheidung hebt der BGH auf!

Es stehe zwar rechtskräftig fest, dass der Wohnungs­eigentümergemeinschaft der geltend gemachte Schaden gegen den Bau­träger dem Grunde nach zustehe. Die Ermittlung des der Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft entstandenen Vermögensschaden beruhe allerdings unzutreffender Weise auf der Annahme, dieser würde sich nach den vom Sachverständigen ermittelten theo­re­tischen Mängelbeseitigungskosten bemessen, auch wenn die Wohnungseigen­tümer­ge­mein­schaft tatsächlich den Schaden nicht beseitige. Der BGH ist hier in Fortsetzung seiner Rechtsprechung anderer Meinung. Ein Auftraggeber, der den Mangel nicht be­seitigen lasse, könne seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mangel­be­sei­tigungs­kosten bemessen. Die Streitsache wurde daher an das OLG Frankfurt/Main zurück­ver­wiese. Dort wird nunmehr die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen der zu ge­ringen Schichtdicke des Oberbodens neu festgestellt und berechnet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Schaden in der Weise bemessen werden, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert  der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum der Auftrag­geber­schaft stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt wird. Hat der Auftraggeber die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17).

In laufenden Verfahren kann die geänderte Rechtsprechung des BGH seit 22.02.2018 be­rücksichtigt und dieser noch Rechnung getragen werden.

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Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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