Der BGH (Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15) hat erneut entschieden, dass ein Auftraggeber eines Bauvertrages, der einen vom Unternehmer zu vertretenden Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen könne. Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft den das Gebäude erstellenden Bauträger auf Schadensersatz verklagt und die Klage damit begründet, dass eine Gartenanlage mangelhaft sei, da die Schichtdicke des eingebauten Oberbodens nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das diesen Vortrag bestätigte, verurteilte das LG Magdeburg und auch das OLG Frankfurt/Main den Bauträger zur Zahlung der durch den Gutachter ermittelten Mangelbeseitigungskosten. Die jeweiligen Urteile wurden damit begründet, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadensersatzes nicht davon abhänge, dass die Mängel auch tatsächlich beseitigt würden.
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Es stehe zwar rechtskräftig fest, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft der geltend gemachte Schaden gegen den Bauträger dem Grunde nach zustehe. Die Ermittlung des der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen Vermögensschaden beruhe allerdings unzutreffender Weise auf der Annahme, dieser würde sich nach den vom Sachverständigen ermittelten theoretischen Mängelbeseitigungskosten bemessen, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich den Schaden nicht beseitige. Der BGH ist hier in Fortsetzung seiner Rechtsprechung anderer Meinung. Ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lasse, könne seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen. Die Streitsache wurde daher an das OLG Frankfurt/Main zurückverwiese. Dort wird nunmehr die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen der zu geringen Schichtdicke des Oberbodens neu festgestellt und berechnet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Schaden in der Weise bemessen werden, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum der Auftraggeberschaft stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt wird. Hat der Auftraggeber die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17).
In laufenden Verfahren kann die geänderte Rechtsprechung des BGH seit 22.02.2018 berücksichtigt und dieser noch Rechnung getragen werden.
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