Energetische Sanierung und Überbauung

Erst klagen – dann sanieren!

In der Sache geht es um die überaus praxisrelevante Frage, ob ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Wärmedämmung einer Grenzwand zu dulden, welche zwar den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht, jedoch dabei die Grundstücksgrenze überschreitet.

Für Neubauten hatte der BGH (Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 196/16 -) bereits eine  solche Duldungspflicht verneint. Hier eröffnet sich also ein Haftungsrisiko für den Planer, wenn er nicht berücksichtigt, dass sich die Wärmedämmung nach Ausführung innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen befinden muss.

Anders sieht dies bei Altbauten aus. Eine Reihe von Bundesländern (auch Bayern – Art. 46a AGBGB) haben Normen aufgenommen, die beim Bauen im Bestand den Überbau durch nachträgliche Wärmedämmung, also das Dämmen über die Grundstücksgrenze hinaus, unter gewissen Voraussetzungen (aber keineswegs entschädigungslos) gestatten.

Aber auch bei Bestandsbauten ergeben sich durchaus Tücken. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 13.04.2018 – 5 U 1709/17 – ) angenommen, dass die klagenden Nachbarn einen Anspruch wegen Besitzstörung auf Rückbau der die Kommunwand verändernden und diese überschreitende Baumaßnahme haben, wenn die Sanierung bereits vorgenommen wurde. Denn Art. 46 Abs. 1 BayAGBGB scheide als Rechtsgrundlage aus, soweit damit auch Eingriffe in das über der Kommunwand legende Dach verbunden seien. Die Norm gebe nur einen Anspruch auf Duldung einer Besitzstörung, aber keinen solchen auf eigenmächtige Durchsetzung.

Der sanierende Nachbar muss also notfalls zunächst seine Ansprüche auf Duldung im Klagewege durchsetzen, wenn er nicht Gefahr laufen will, einem Anspruch auf Rückbau ausgesetzt zu sein

Lassen Sie Ihren Sachverhalt darauf überprüfen!

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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