kein-einbehalt-wegen-mangelhaftigkeit-einer-bauleistung-ohne-dokumentation-und-beweissicherung_Titel

Das OLG Naumburg hat geurteilt, dass der Bauherr nach bereits erfolgter Abnahme zum Beweis der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit einer Bauleistung seiner Baufirma verpflichtet ist. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Bauherr die mangelhafte Bauleistung bereits von einem anderen Unternehmer hat instand setzen lassen. Denn für den Fall, dass die Baufirma qualifiziert bestreitet, dass ein Fehler der Bauleistung vorläge und behauptet, ihre Leistung sei nachträglich manipuliert worden, obliegt es nunmehr dem Bauherren, näher darzulegen, warum von einer fehlerhaften Bauleistung auszugehen ist. Auch hat sich der Bauherr zum Vorwurf der Manipulation zu erklären. Demontiert und entsorgt der Bauherr eine aus seiner Sicht nicht funktionsfähige Leistung, ist ein Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch Sachverständige nachträglich nicht mehr möglich! Will der Bauherr den Beweis der Mangelhaftigkeit dann noch führen, muss er den nicht mehr funktionsfähigen Zustand der Anlage vor deren Instandsetzung in einem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich verwertbar dokumentieren lassen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 20/14; BGH, Beschluss vom 21.09.2016, Az.: VII ZR 84/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).