– Landgericht Frankfurt am Main bestätigt Rechtsauffassung von SCHIEDER UND PARTNER –

In einem Hinweisbeschluss hat nunmehr das Landgericht Frankfurt am Main die Rechtsansicht von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte bekräftigt, wonach der Anspruch des Sparers auf Zahlung weiterer Zinsen aus einem mit der Rechtsvorgängerin der Sparda-Bank Hessen eG, nämlich der Sparda-Bank Kassel eG  geschlossenen Sparvertrag nicht verjährt ist und diesem deshalb Zinsnachzahlungsansprüche zustehen. Dies ist deshalb besonders relevant, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Banken  anders ausgestaltet waren, als diejenigen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234 / 20) zu entscheiden hatte.

Der Sachverhalt

Der von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte vertretene Mandant hatte im Jahr 1996 mit der Sparda-Bank Kassel eG einen Prämiensparvertrag  mit einer Laufzeit von 25 Jahren  (Ende  also im Jahr 2021) abgeschlossen. Nach den seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte die Zinsgutschrift am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen und dann für die Dauer von 2 Monaten zur Auszahlung an den Sparer zur Verfügung stehen. Unstreitig war hierbei, dass die streitgegenständlichen Klauseln aus dem Prämiensparvertrag unwirksam sind, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an  Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. Denn diese lauten nur: „Zinssatz (variabel): z. Zt.  4,250 %“ bzw. “Das eingezahlte Guthaben wird derzeit mit 4,25 % pro Jahr verzinst. Der Zinssatz wird den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst.“  Folglich hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden. Diese ergänzende Vertragsauslegung ergab aus Sicht des Klägers einen nachzuzahlenden Betrag von nahezu Euro 8.000,00, den er  gegenüber  der Sparda-Bank Hessen eG  beim Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 2023 einklagte.

Die Sparda-Bank Hessen eG  erhob ihrerseits die Einrede der Verjährung, da es für den klagenden Sparer möglich gewesen wäre, den Zinsertrag des jeweils  vorangegangenen Kalenderjahres durch eine entsprechende Verfügung abzuschöpfen; dieser sei also sukzessiv fällig geworden.  Zudem bezog  sie sich darauf, dass dem Kläger im Jahr 2013 eine wirksame Zinsklausel im Rahmen eines Vertragsänderungsangebotes – überlassen durch entsprechende Kontoauszüge – unterbreitet worden wäre; dieses Vertragsänderungsangebot habe der Kläger zumindest konkludent angenommen. Unabhängig hiervon, dass der Kläger bestritt, diese Kontoauszüge erhalten zu haben,  trug  er ebenso vor, dass  es an einer ausdrücklichen Zustimmung seinerseits fehle, um zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung im Hinblick auf die Zinsanpassungen zu kommen und auch diese Klausel aus 2013 intransparent und unwirksam sei.

Die Hinweisverfügung des Landgerichtes Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main teilte  am 22.08.2024 mit, dass es nicht darauf ankäme, ob die Zinsanpassungsklausel aus 2013 eine wirksame Verzinsungsabrede enthielte, weil unstreitig eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zu einem ihm etwaig von der Sparda-Bank Hessen eG unterbreiteten Angebot fehle.

Auch greife die Einrede der Verjährung nicht, da jedenfalls auch die Zinsen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Sparkapital  zugerechnet werden – da das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens zum  Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig würde, seien Ansprüche durchsetzbar und nicht verjährt.

Der Kläger hätte sich allerdings Abschläge bei seiner Klageforderung gefallen zu lassen, da der  der Bundesgerichtshof in seinen aktuellen Entscheidungen vom 09.07.2024 (XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23) die vom Kläger angezogene Referenzzinsreihe und sonstige finanzmathematische Parameter nicht bestätigt hätte.

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Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der erhebliche Expertise zu den Themen rund um solche Sparverträge hat und Sparer bundesweit dazu vertritt.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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