– BGH stärkt Verbraucherrechte internationaler Investmentverträge –

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.05.2024 (VIII ZR 226/22) entschieden, dass ein in Deutschland wohnhafter Verbraucher ein Widerrufsrecht hat, wenn er ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung über Fernkommunikationsmittel Verträge mit einem Schweizer Unternehmen abschließt, die den Kauf und die Bewirtschaftung von Teakbäumen in Costa Rica betreffen. Dieses Widerrufsrecht ist zeitlich unbegrenzt.

Sachverhalt

Ein Schweizer Unternehmen bot über seine Website den Kauf von Teakbäumen in Costa Rica an, inklusive Dienstleistungen wie Bewirtschaftung und Verkauf des Holzes. Ein deutscher Verbraucher schloss 2010 und 2013 solche „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ für insgesamt 1.400 Bäume ab. Der Gesamtpreis belief sich auf 81.200 Euro. Die Verträge enthielten Klauseln, die Schweizer Recht anwendbar machten und die Zuständigkeit Schweizer Gerichte vorsahen. Über ein Widerrufsrecht wurde der Verbraucher nicht belehrt. Im August 2020 widerrief der Verbraucher seine Vertragserklärungen.

Prozessverlauf und Entscheidung des BGH

In den Vorinstanzen hatte der Kläger überwiegend Erfolg und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Beträge abzüglich bereits erzielter Holzerlöse. Die Beklagte legte Revision ein, die jedoch vom BGH zurückgewiesen wurde. Der BGH bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der Entgelte Zug-um-Zug gegen Abtretung der Vertragsrechte hat.

Die deutschen Gerichte sind gemäß dem Lugano-Übereinkommen zuständig, da die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Die Klausel, die Schweizer Gerichte für zuständig erklärt, ist unwirksam. Nach der Rom I-Verordnung ist deutsches Recht anwendbar, da es für den Verbraucher günstiger ist, selbst wenn die Parteien Schweizer Recht gewählt haben.

Der Kläger hatte ein Widerrufsrecht nach deutschem Recht, das nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ausgeschlossen war. Der Vertrag hatte einen langfristigen Investitionscharakter, weshalb ein Widerruf auch nach Jahren noch möglich war.

Der BGH sah den Vertrag als Finanzdienstleistungsvertrag an, da der wesentliche Teil der Leistung in der Verwaltung und Verwertung der Bäume lag, und nicht nur im bloßen Verkauf von Sachgütern.

Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen und unterstreicht die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch bei komplexen Anlageformen wie dem hier vorliegenden „Teakinvestment“.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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